OGH 9ObS1/90 (9ObS2/90)

OGH9ObS1/90 (9ObS2/90)14.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Erika Hantschel als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Sergeij K***, Eishockeyspieler, Salzburg, Eduard-Heinrich-Straße 3/20, nunmehr: 117602 Moskau, Ul. Pelsche H. 14 w. 96, 2. Victor S***, Eishockeyspieler, Salzburg, Resatzstraße 4, nunmehr: 129272 Moskau, Olymp.

Prospekt H. 26 w. 116, beide vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei A*** Salzburg, Salzburg, Auerspergstraße 67, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen zu 1. 452.893,70 S (Revisionsstreitwert 42.400 S) und zu 2. 447.622,01 S (Revisionsstreitwert 39.200 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 1989, GZ 13 Rs 84, 85/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. März 1989, GZ 19 Cgs 135/88-8, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber noch folgendes zu entgegnen:

Die als Eishockeyspieler angestellten Kläger hatten vereinbarungsgemäß nicht nur ein laufendes monatliches Gehalt, sondern auch eine Punkteprämie von 2.000 S für jeden Punkt zu erhalten, den der Verein in der Meisterschaft erwerben würde. Die Revisionswerber streben nach Ausschöpfung des Grenzbetrages nach § 1 Abs.3 Z 4 IESG mit den laufenden Bezügen eine gesonderte Berücksichtigung der Punkteprämie an.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 9 Ob S 12/88 ausgesprochen hat, entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der neu geschaffenen Betragsbeschränkung des § 1 Abs.3 Z 4 IESG, für die im § 1 Abs.4 IESG in Z 1 und 2 genannten Ansprüche den Grenzbetrag jeweils gesondert (sohin doppelt) heranzuziehen (vgl. auch Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 150). Auch aus dem Erkenntnis VfGHSlg. 10.623 läßt sich für den Standpunkt der Revisionswerber nichts gewinnen. Daraus geht vielmehr hervor, daß es sachlich nicht gerechtfertigt ist, nach anderen Kriterien als nach Zeiträumen bemessene Entgeltbestandteile von der in § 1 Abs.3 Z 4 IESG verfügten Beschränkung auszunehmen. Geht man von den Intentionen des IESG aus, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die neben einem nach Zeiträumen bemessenen Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile beziehen, würde man ihnen für beide Entgeltarten jeweils den vollen Grenzbetrag zubilligen. Auch wenn man der von den Revisionswerbern zur Berechnungsfrage vertretenen Ansicht folgte, bei Ermittlung des Grenzbetrages nach § 1 Abs.4 Z 2 IESG seien die Kalendervierteljahre unabhängig vom Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung von Arbeitnehmern führen, die nicht nach Zeiträumen bemessene Entgeltteile beziehen. Legt man § 1 Abs.4 Z 2 IESG verfassungskonform aus, ist das Kalendervierteljahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, für die Bemessung des Grenzbetrages nicht mit seiner vollen kalendermäßigen Dauer, sondern nur mit dem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 ASGG, zumal die Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegten (vgl. Kuderna ASGG, § 77 Erl. 7).

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