Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil hinsichtlich des Zweitklägers Manfred H*** durch den Ausspruch gemäß § 45 Abs 1 Z 2 ASGG zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wird dem Zweitbeklagten die Möglichkeit zu geben sein, die Revision durch substantiierte gesonderte Angaben der Gründe, warum er das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet, zu verbessern.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht bestätigte in den verbundenen Rechtssachen der drei Kläger das Ersturteil, mit dem die Klagebegehren, das beklagte Arbeitsamt schuldig zu erkennen, aus Mitteln des Insolvenzfonds dem Erstkläger S 49.000,-- sA, dem Zweitkläger S 12.513,-- sA und dem Drittkläger S 52.500,-- sA zu zahlen, abgewiesen wurde. Da die Streitwerte verbundener Rechtssachen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind (Fasching II 893; IV 282; derselbe LB Rz 786; EvBl 1983/6; JBl 1984, 554 je mwN) und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, hinsichtlich des Zweitklägers S 30.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision des Zweitklägers gemäß § 46 Abs 2 Z 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Das Berufungsgericht hat daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision hinsichtlich des Zweitklägers nach § 46 Abs 2 Z 1 zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Da ein solcher Ausspruch unterblieben ist, ist der Akt der zweiten Instanz zur Verbesserung (Ergänzung) seiner Entscheidung (§ 419 ZPO) zurückzustellen. Falls das Berufungsgericht ausspricht, daß die Revision nicht nach § 46 Abs 2 Z 1 zulässig ist, ist dem Zweitkläger zur Verbesserung seiner Revisionsschrift Gelegenheit zu geben. Der Zweitkläger hat zwar erkannt, daß er möglicherweise nur eine außerordentliche Revision erheben kann; er hat aber bisher die Gründe iS des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO nicht substantiiert, sondern lediglich den Wortlaut der Vorschrift des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG wiedergegeben (§ 154).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)