OGH 9ObA9/94

OGH9ObA9/9426.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karin St*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Reisebüro ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Spitzy, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 72.565,88 brutto (Revisionsinteresse S 71.401,32 brutto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.September 1993, GZ 33 RA 90/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.April 1993, GZ 19 Cga 2046/92-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die kollektivvertraglich

geregelte Verfallsfrist (für Überstundenentlohnungen) von drei

Monaten wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 1 ABGB rechtsunwirksam ist,

im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes

zutreffend verneint (ZAS 1983/19 EG [Irresberger] = Arb 10.174; Arb

10.475; DRdA 1987/9 [Holzner]; DRdA 1989/12 [Pfeil] = Arb 10.578;

infas 1991 A 151; 9 Ob A 182/92 = ARD 4438/16/93; 9 Ob A 210, 211/92

= ARD 4438/19/93; 9 Ob A 290/93 [§ 48 ASGG]). Es genügt daher,

insofern auf die Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASSG).

Ergänzend ist der Revisionswerberin zu entgegnen:

Da der Verfall nicht spätestens am 5. des der Leistung der Überstunden folgenden Monates schriftlich geltend gemachter Überstunden erst binner dreier Monate nach Ende der in Betracht kommenden Gehaltsperiode eintritt, daher an die Nichteinhaltung der erstgenannten Frist keine Ausschlußwirkung geknüpft ist, bewirkt sie auch keine unzulässige und unangemessene Fristverkürzung.

Die in der Rechtsprechung angestellten allgemeinen Überlegungen zur sachlichen Rechtfertigung einer zeitlichen Begrenzung von Arbeitnehmeransprüchen, nämlich vor allem die Schwierigkeit einer Beweisführung nach Ablauf einer längeren Zeitspanne gelte nicht nur für Provisionsansprüche (ZAS 1983/19 [Irresberger] = Arb 10.174) sondern gerade für Überstunden (DRdA 1987/9) und auch andere Ansprüche (Arb 10.475). Die sachliche Rechtfertigung einer zeitlichen Begrenzung derartiger Ansprüche ist daher gegeben, zumal auch in einem saisonorientierten Geschäftszweig, wie beispielsweise der Reisebürobranche, eine Frist von drei Monaten ausreichend ist, um alle zur (auch außergerichtlichen) Geltendmachung der Ansprüche zweckdienlichen Schritte zu überlegen und fehlende Unterlagen zu beschaffen.

Daß der Arbeitnehmer hinsichtlich der Überstundenleistung primär beweisbelastet ist, bewirkt keine einseitige und zusätzliche Erschwerung seiner Rechtsdurchsetzung, weil die den Dienstnehmer treffenden Beweisschwierigkeiten sich auch für den Dienstgeber ergeben. Auch dieser kann die zur Klarstellung oder Widerlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes notwendigen Beweismittel nur innerhalb eines begrenzten Zeitraumes beschaffen. Die Einholung von Erkundigungen ist ebenfalls nur in einem begrenzten Zeitraum erfolgversprechend (DRdA 1989/12 [Pfeil] = Arb 10.578).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte