Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 11.745 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.957,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil die Frage, ob das Vorbringen der Beklagten zur meritorischen Beurteilung der erhobenen Gegenforderung ausreichte, (hier) eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist. Das Erstgericht hat die Gegenforderung wegen Unschlüssigkeit des dazu erstatteten Vorbringens als nicht zu Recht bestehend erkannt. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Beklagte die Gegenforderung "in keiner Weise präzisiert und hiefür auch kein Beweisanbot gestellt habe". Das ist insofern nicht richtig, als die Beklagte ausdrücklich behauptete, daß die Klägerin von September 1985 bis August 1987 den ersten Stock des Hauses der Beklagten unter gleichzeitiger Beistellung von Vollpension vermietet habe, hiefür ein monatlicher Mietzins von S 8.000 angemessen sei, diese Mieteinnahmen aber von der Klägerin nicht abgeliefert worden seien. Hiefür hat die Beklagte Beweise angeboten, die auch aufgenommen wurden. Ein solcher Sachverhalt hat sich aber im Beweisverfahren nicht ergeben. Warum die Klägerin schadenersatzpflichtig sein soll, weil sie vorübergehend Serge C*** unentgeltlich ohne Abschluß eines Mietvertrages im Haus mitwohnen ließ, hat die Beklagte in erster Instanz nicht entsprechend präzisiert; im Ergebnis hat es daher bei der Beurteilung durch das Berufungsgericht zu bleiben.
Was die Hauptforderung betrifft, erachtet jedoch der Oberste Gerichtshof die Begründung der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, so daß es insoweit ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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