Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin noch folgendes zu erwidern:
Die Post wurde bei der beklagten Partei nicht schon bei Einlangen mit einem Eingangsvermerk versehen, sondern die ungeöffneten Poststücke in das Postfach der Geschäftsführung gelegt und sodann das Datum des Einlangens beim Geschäftsführer als Eingangsdatum vermerkt. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist diese Organisation der Postbearbeitung selbst dann, wenn die Poststücke regelmäßig täglich abgetragen werden, fehleranfällig (das gegenständliche Zustellstück langte am 1. August 1991 bei der beklagten Partei ein, im Sekretariat des Geschäftsführers wurde als Eingangsdatum der 5. August 1991 vermerkt). Die Versäumung der Frist war daher bei dieser mangelhaften Organisation der Postbearbeitung vorhersehbar und hätte durch zumutbare Maßnahmen - etwa durch Anbringen eines Eingangsvermerkes sofort bei Einlangen oder wenigstens durch Kontrolle des Eingangsdatums anhand des beiliegenden Kuverts, aus dem das tatsächliche Zustelldatum ersichtlich war - abgewendet
werden können (siehe Fasching ZPR2 Rz 580; vgl AnwBl 1991, 49 =
RZ 1991/60 = EvBl 1991/18).
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