Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Dies ist hier der Fall. Das Wesentliche wird im Folgenden nochmals zusammengefasst:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 11. 9. 2006 bis 28. 2. 2008 als Kraftfahrer beschäftigt. In dieser Eigenschaft belieferte er mit einem LKW verschiedene Lebensmittelketten mit auf Paletten gelagerten Gütern. Dabei führte der Kläger auch das Be- und Entladen der über 800 kg schweren Paletten durch, und zwar zum Teil mit elektrischen, zum Teil mit mechanisch-hydraulischen Hubwagen. Während das Be- und Entladen mit elektrischen Hubwagen mit keinem besonderen körperlichen Einsatz verbunden war, war das Be- und Entladen mit mechanisch-hydraulischen Hubwagen mit körperlicher Anstrengung verbunden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers, auf das der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) Anwendung fand, wurde durch einvernehmliche Auflösung beendet.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage verschiedene Geldansprüche aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geltend, unter anderem begehrt er auch die Zahlung einer Erschwerniszulage.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Erschwerniszulage dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und die Kosten wurde der Endentscheidung vorbehalten. Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten das Ersturteil in ein den Betrag von 6.998,14 EUR brutto sA abweisendes Teilurteil ab. Die ordentliche Revision ließ es wegen der in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Auslegungsfrage zu.
Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO); sie ist jedoch nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren geht es ausschließlich um die Berechtigung der Erschwerniszulage. Die diesbezügliche Regelung befindet sich in den Fassungen 2006 und 2007 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) in Punkt C. 3. a. der Lohn- und Zulagenordnung bzw in der Fassung 2008 des Kollektivvertrags in Punkt D. a. der Lohn- und Zulagenordnung. Der eigentliche Regelungstext ist in allen drei Fassungen gleich. Kontinuierlich gestiegen sind jedoch im Laufe der Jahre die einzelnen Zulagenbeträge. An erster Stelle stehen im Folgenden die Beträge für das Jahr 2006, nach dem jeweils ersten Schrägstrich die Beträge für 2007, an dritter Stelle dann die Beträge für 2008:
„Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulage:
Für das Zutragen und Verladen oder Abtragen und Entladen folgender Gegenstände gebührt pro Stück und Arbeitspartie folgende Zulage:
Klaviere oder Kassen: 13,09/13,48/13,92 EUR
Andere Schwergüter von 250 bis 500 kg: 11,00/11,33/11,70 EUR.
Schwergüter ab 500 kg: Zulage nach freier Vereinbarung, jedoch mindestens: 15,61/16,08/16,61 EUR.
Die Zulage gebührt nicht, wenn es sich um rollfähige Güter (ausgenommen Müllentsorgung), volle oder leere Kabeltrommeln, Sand, Baumaterialien und ähnliches handelt. ...“
Der Kläger begründete seinen Anspruch auf Erschwerniszulage in erster Instanz damit, dass er nicht rollfähige Schwergüter be- und entladen habe. Die Beklagte bestritt die Berechtigung der Zulage, weil das Be- und Entladen mit einem elektrischen Hubwagen mit keinem nennenswerten körperlichen Einsatz verbunden gewesen sei. Der Kollektivvertrag stelle auf das körperliche Tragen (Zu- oder Abtragen) der Güter ab. Im Übrigen habe es sich um rollfähige Güter gehandelt.
Während der Schwerpunkt der erstgerichtlichen Beurteilung auf der Frage der „Rollfähigkeit“ der Güter lag, die vom Erstgericht verneint wurde, erkannte das Berufungsgericht, dass es vorrangig um die Frage gehe, ob mit dem Be- oder Entladen auch ein Zu- oder Abtragen der Güter verbunden gewesen sei. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall gewesen. Dieser Beurteilung ist zu folgen. Aus der (vom Kläger geforderten) Verneinung der Rollfähigkeit der Güter folgt noch nicht, dass eine Erschwerniszulage gebührt, sondern lediglich, dass nicht von vornherein ein Versagungsgrund bezüglich der Erschwerniszulage vorliegt (arg „Die Zulage gebührt nicht, wenn es sich um rollfähige Güter … handelt“).
Voraussetzung der Erschwerniszulage ist gemäß den hier anzuwendenden Fassungen des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) für 2006 bis 2008 das „Zutragen und Verladen oder Abtragen und Entladen“ von im Kollektivvertrag näher bezeichneten Gütern. Während nun der Kläger - neben den eigentlichen Transportleistungen mit dem LKW - unstrittig mit dem Be- und Entladen von schweren Paletten befasst war, räumt er in der Revision ein, dass der Kollektivvertrag über das „Verladen oder Entladen“ hinaus auch noch von einem „Zutragen oder Abtragen“ spricht und den Kollektivvertragsparteien nicht unterstellt werden könne, überflüssige Begriffe verwendet zu haben. Dabei handelt es sich um einen selbstverständlichen Auslegungsgrundsatz (vgl RIS-Justiz RS0008773 ua). Der Versuch des Revisionswerbers, das Zutragen oder Abtragen der Güter als historisch überholt zu qualifizieren, überzeugt nicht. Auch der Kollektivvertrag für 2011 hält in Punkt D. a. der Lohn- und Zulagenordnung über das Verladen oder Entladen hinaus auch noch am Zutragen oder Abtragen der Güter fest. Dass es vom Aufwand her einen wesentlichen Unterschied macht, ob eine 800 kg schwere Palette von einem LKW mit Hubwagen „nur“ entladen oder ob schweres Ladegut von einer Arbeitspartie getragen werden muss, bedarf keiner besonderen Erörterung. Dieser vom Kollektivvertrag als weitere Voraussetzung einer Erschwerniszulage ausdrücklich normierte Aufwand war allerdings nach der Lage des Falls beim Kläger nicht gegeben. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erschwerniszulage wurde daher vom Berufungsgericht zu Recht verneint.
Der unbegründeten Revision des Klägers ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 2 ZPO.
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