Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, an Kosten des Revisionsverfahrens dem Erstkläger 17.049,67 S (darin 2.841,61 S Umsatzsteuer) und dem Zweitkläger 2.775,53 S (darin 462,59 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Unter diesem Berufungsgrund bekämpft die Revisionswerberin die Höhe des Zuspruches, macht in diesem Zusammenhang vermeintliche Feststellungsmängel geltend und wendet sich damit gegen die rechtliche Beurteilung. Da die Revisionswerberin die Höhe der Ansprüche der Kläger in erster Instanz außer Streit gestellt hat (AS 18), gehen ihre Ausführungen ins Leere.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshofes bindenden Feststellungen haben die Kläger nach Kündigung ihrer Dienstverhältnisse unter gleichzeitiger Dienstfreistellung durch die Beklagte eine GesmbH, die im Geschäftszweig der Beklagten tätig werden sollte, gegründet und im Firmenbuch registrieren lassen. Den Geschäftsbetrieb haben die Kläger während ihres aufrechten Dienstverhältnisses noch nicht aufgenommen, sondern lediglich Vorbereitungshandlungen gesetzt, wie die Einholung von Informationen über den Kauf von Maschinen sowie über die Finanzierung von Unternehmensgründungen. Wie der Oberste Gerichtshof
in den Entscheidungen Arb 8899, SZ 59/26 = RdW 1986, 120 und DRdA
1988, 32 zust Holzer = RdW 1987, 169 = infas A 84/87 ausgesprochen
hat, bleibt es dem Dienstnehmer unbenommen, noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses Vorbereitungshandlungen zum Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens auch im Geschäftszweig des Dienstgebers für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu setzen (siehe auch Martinek-M und W Schwarz, AngG7, 202 sowie 625; Grillberger in Schwimann, ABGB § 1162 Rz 129; Kuderna, Entlassungsrecht 91).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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