OGH 9ObA89/07i (RS0123845)

OGH9ObA89/07i20.8.2008

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen, wobei auf den Umfang und Schwierigkeitsgrad der konkret durchzuführenden, auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gerichteten Tätigkeiten abzustellen ist. Maßstab ist insbesondere die Zahl der Mitarbeiter und die räumliche Ausdehnung des Betriebs bzw dessen räumliche Zersplitterung. Die Aufgaben des Betriebsrats sind dabei, je nachdem, ob sie in den Kernbereich der Kompetenzen des Betriebsrats fallen oder lediglich „Nebenfunktionen" betreffen, unterschiedlich zu gewichten.

Normen

ArbVG §72

9 ObA 89/07iOGH20.08.2008

Veröff: SZ 2008/110

9 ObA 175/08pOGH26.08.2009

Auch; nur: Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen. (T1); Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsratstätigkeiten abzustellen. (T2); Beisatz: Die vom Betriebsinhaber nach § 72 ArbVG zur Verfügung zu stellenden Sacherfordernisse sind von den gemäß § 73 ArbVG aus dem Betriebsratsfonds zu deckenden Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats zu unterscheiden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20080820_OGH0002_009OBA00089_07I0000_003

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