Normen
ArbVG §72
9 ObA 89/07i | OGH | 20.08.2008 |
Veröff: SZ 2008/110 |
9 ObA 175/08p | OGH | 26.08.2009 |
Auch; nur: Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen. (T1); Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsratstätigkeiten abzustellen. (T2); Beisatz: Die vom Betriebsinhaber nach § 72 ArbVG zur Verfügung zu stellenden Sacherfordernisse sind von den gemäß § 73 ArbVG aus dem Betriebsratsfonds zu deckenden Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats zu unterscheiden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20080820_OGH0002_009OBA00089_07I0000_003
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