OGH 9ObA88/97z (RS0107423)

OGH9ObA88/97z26.3.1997

Rechtssatz

Bei der Frage, ob jemand im konkreten Fall als selbständiger Handelsvertreter oder als unselbständig tätiger Vertreter im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses tätig ist, kommt es in erster Linie auf die persönliche Selbständigkeit im Gegensatz zur Einordnung in den Organismus des Unternehmens und die dienstliche Bindung und Unterordnung unter den Willen des Unternehmers an; dabei ist aber die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal Vertreter schon bedingt durch ihre Tätigkeit vorwiegend im Außendienst arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb kaum oder nur in einem, gegenüber den im Betrieb selbst tätigen Personen, viel geringeren Maß besteht. Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Betroffene nur für diesen Vertragspartner arbeitet, ob er Weisungen unterworfen ist, ob die mit der Verrichtung der übertragenen Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen vom Unternehmer getragen werden, ob Berichtspflicht und Weisungsgebundenheit besteht sowie auf andere Details der Vertragsgestaltung, ob eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt und anderes (im gegenständlichen Fall Angestelltendienstverhältnis angenommen, obwohl die Mitarbeiter nicht in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet waren und diese Versicherung von ihnen selbst in ihrem Heimatstaat durchgeführt wurde).

Normen

ABGB §1151 IV
HVG §1

9 ObA 88/97zOGH26.03.1997

Veröff: SZ 70/56

9 ObA 187/99mOGH01.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Daß das Einkommen des Vertreters - abgesehen von einem geringen Fixum - aus Provisionen bestand und er daher letztlich am Unternehmerrisiko beteiligt war, steht der Annahme eines Dienstvertrages nicht entgegen. (T1)

9 ObA 230/99kOGH13.10.1999

nur: Dabei ist aber die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal Vertreter schon bedingt durch ihre Tätigkeit vorwiegend im Außendienst arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb kaum oder nur in einem, gegenüber den im Betrieb selbst tätigen Personen, viel geringeren Maß besteht. (T2)

9 ObA 74/00yOGH15.03.2000

nur: Bei der Frage, ob jemand im konkreten Fall als selbständiger Handelsvertreter oder als unselbständig tätiger Vertreter im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses tätig ist, kommt es in erster Linie auf die persönliche Selbständigkeit im Gegensatz zur Einordnung in den Organismus des Unternehmens und die dienstliche Bindung und Unterordnung unter den Willen des Unternehmers an; dabei ist aber die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal Vertreter schon bedingt durch ihre Tätigkeit vorwiegend im Außendienst arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb kaum oder nur in einem, gegenüber den im Betrieb selbst tätigen Personen, viel geringeren Maß besteht. Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Betroffene nur für diesen Vertragspartner arbeitet, ob er Weisungen unterworfen ist, ob die mit der Verrichtung der übertragenen Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen vom Unternehmer getragen werden, ob Berichtspflicht und Weisungsgebundenheit besteht sowie auf andere Details der Vertragsgestaltung, ob eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt und anderes. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_009OBA00088_97Z0000_001

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