OGH 9ObA8/89

OGH9ObA8/8919.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*** L***, vertreten durch Dr. Peter Fiegl und Dr. Frank Riel, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei Dr. Franz H***, Gemeindearzt, Lengenfeld,

Gföhlerstraße 13, vertreten durch Dr. Kurt Strizik und Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwälte in Krems, wegen S 141.100,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. September 1988, GZ 34 Ra 1/88-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 1987, GZ 15 Cga 1045/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Bedenken des Revisionswerbers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 7, 22 Abs. 2 NÖ GÄG 1977 nicht geteilt werden. Die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände obliegt gemäß Art. 21 Abs. 1 B-VG grundsätzlich den Ländern, wobei der Dienstrechtsbegriff des B-VG weit gefaßt ist (vgl. Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 ff, 189 mwH). Abgesehen davon, daß auch eine Dienstwohnung im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 175 und 324), handelt es sich beim Dienstverhältnis des Beklagten um ein öffentlich-rechtliches (§ 10 Abs. 1 NÖ GÄG 1977), so daß die auf eine beschränkte Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Dienstvertragsrechts (Art. 21 Abs. 2 B-VG) gegründeten Einwendungen des Revisionswerbers schon aus diesem Grunde nicht stichhältig sind (vgl. Schrammel aaO). Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges wurde von den Vorinstanzen bereits bindend bejaht.

Zur Frage der Bindungswirkung eines Verwaltungsbescheides ist auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, nach der die Gerichte an rechtskräftige Bescheide gebunden sind, soferne es sich nicht um absolut nichtige Verwaltungsakte handelt. Daß ein Bescheid allenfalls unvollständig oder sonst fehlerhaft ist, reicht für seine Nichtbeachtung durch die Gerichte, die keine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen haben, nicht aus (SZ 57/23 mwH; JBl. 1988, 735 u.v.a.).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

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