OGH 9ObA86/94

OGH9ObA86/948.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** VersicherungsAG, ***** vertreten durch Dr. Ekkehard Beer und Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Erwin M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Walter Waizer und Dr. Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 267.717,-- sA, infolge Revision beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 1994, GZ 5 Ra 12/94-46, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 1993, GZ 44 Cga 60/93x-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 10.665,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Zur Revision des Beklagten:

Da der Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden könne, ob der Beklagte zum Unfallszeitpunkt unter Alkoholeinfluß stand, nicht nur der Umstand zugrundelag, daß der Beklagte am Unfalltag gegen 15 Uhr 30 ein Bier trank, sondern auch, daß der Beklagte wegen einer Bauchspeicheldrüsenoperation Alkoholverbot hatte, daß die Atemluft des Beklagten unmittelbar nach dem Unfall nach Alkohol roch und daß der Beklagte vor dem Unfall in "Schlangenlinien" fuhr, kann diese Feststellung nicht nur als Ergebnis von medizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen über den durchschnittlichen Verbrennungswert des Blutalkohols pro Stunde beurteilt werden. Sie ist das Ergebnis von Schlußfolgerungen aus tatsächlichen, nicht nur wissenschaftlichen Berechnungsregeln unterliegenden Tatsachen. Sie gehört daher zum im Revisionsverfahren unüberprüfbaren Bereich der Tatsachenfeststellung (EFSlg 69.907 ua), ohne gegen die Gesetze der Logik und der Erfahrung zu verstoßen (EFSlg 44.113, SZ 60/269, SZ 64/147; SSV-NF 4/111).

Zur Revision der Klägerin:

Die von der Revisionswerberin für eine angebliche Alkoholisierung des Beklagten herangezogenen Umstände, wie die Trinkverantwortung, die Fahrweise, der Alkoholgeruch des Beklagten und sein medizinisches Alkoholverbot haben die Vorinstanzen für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar dahingehend gewürdigt, daß nicht festgestellt werden kann, ob der Beklagte zum Unfallszeitpunkt unter Alkoholeinfluß stand.

Die Verweigerung der klinischen Untersuchung, die nur den bloßen Verdacht eines bestimmten Geschehensablaufes, nämlich die Verursachung eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand aufzeigt, die aber auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenläßt - im vorliegenden Fall fehlt jeder Anhaltspunkt, wie es zum Unfall kam - gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum (SZ 57/20). Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen aufzufüllen (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 894).

Ob der Kläger eineinhalb Kilometer vor der Unfallstelle eine Vorrangverletzung beging, "Schlangenlinien" fuhr, keine Erklärung hatte, wie es zum Unfall kam und dann noch die klinische Untersuchung verweigerte, deutet mangels Feststellbarkeit der Unfallursache und einer Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt zwar auf die Möglichkeit einer Alkoholisierung hin, die nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen ist, geht aber über den bloßen Verdacht nicht hinaus. Dieser reicht jedoch zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit oder eines "schweren Verschuldens" am Unfall nicht aus.

Den Revisionen war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheeidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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