Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.504 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.464 S Umsatzsteuer und 2.400 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wendet, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die Argumentation der Revision, die Klägerin sei auf Grund des ärztlichen Zeugnisses Dris. W***, den sie am Nachmittag des 14. August 1984 aufsuchte, am 13. August und 14. August 1984 nicht zum Dienst erschienen, weil sie auf die Richtigkeit dieser Bestätigung vertraut habe, unlogisch ist. Da im Zeitpunkt ihres Fernbleibens vom Dienst die ärztliche Bestätigung noch gar nicht ausgestellt war, kann die Klägerin aus der Entscheidung Arb. 10.004 nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Aber auch daraus, daß eine bloße Unterlassung der Anzeige der Krankheit an den Arbeitgeber oder die Nichtvorlage einer ärztlichen Krankheitsbestätigung im Regelfall keinen Entlassungsgrund bildet (Arb. 9.288), läßt sich nicht ableiten, daß die Entlassung der Klägerin ungerechtfertigt gewesen wäre, weil die Klägerin nicht zum Dienst erschienen ist, obwohl sie tatsächlich nicht krank war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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