OGH 9ObA84/94

OGH9ObA84/9425.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hüseyin K*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Anton B*****, Metall- und Chemiewerk, ***** vertreten durch Dr.Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.227,26 brutto sA (im Revisionsverfahren S 177.202,73 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Jänner 1994, GZ 33 Ra 147/93-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.Juni 1993, GZ 3 Cga 37/93-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.969,40 (darin S 1.494,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß ein Verstoß des Klägers gegen arbeitsvertragliche Pflichten weder behauptet noch festgestellt wurde. Ebensowenig lag bereits zum Zeitpunkt der Entlassung ein Einspruch des Arbeitsinspektorats gegen die Weiterbeschäftigung vor. Der Beklagte hätte den Kläger daher gemäß § 8 Abs 2 ASchG an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen oder ihn mangels eines Einspruches und auf Grund des festgestellten weiteren Vorgehens des Arbeitsinspektorats bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin zur bisherigen Tätigkeit heranziehen können. Es kann daher keine Rede davon sein, daß dem Beklagten aus besonders schwerwiegenden Gründen die Weiterbeschäftigung des Klägers sofort unzumutbar geworden wäre (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2 113).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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