OGH 9ObA84/93 (RS0050631)

OGH9ObA84/9323.6.1993

Rechtssatz

Unter den Arbeitnehmerschutzvorschriften ist der technische Arbeitsschutz (auch Gefahrenschutz und Betriebsschutz) zu verstehen. Dazu zählt auch § 10 Abs 2 BauarbeitenV.

Normen

AÜG §6 Abs1
BauarbeitenV §10 Abs2

9 ObA 84/93OGH23.06.1993

Veröff: SZ 66/79 = EvBl 1994/52 S 239 = DRdA 1994,141 (Apathy)

9 ObA 215/99dOGH15.03.2000

Vgl; nur: Unter den Arbeitnehmerschutzvorschriften ist der technische Arbeitsschutz (auch Gefahrenschutz und Betriebsschutz) zu verstehen. (T1); Beisatz: Das Arbeitnehmerschutzrecht wird als Inbegriff jener Normen verstanden, mit denen der Staat dem Arbeitgeber öffentlich-rechtliche Pflichten im Interesse der Arbeitnehmer auferlegt. Der Arbeitnehmerschutz wird verschieden gegliedert, insbesondere auch in den technischen Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz oder Betriebsschutz), Arbeitszeitschutz und Verwendungsschutz im Sinne von besonderem Personenschutz. (T2); Veröff: SZ 73/49

2 Ob 174/05kOGH19.01.2006

Beisatz: Dazu zählt auch die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl Nr 441/1975. Die §§ 62 („Fachkenntnisse und besondere Aufsicht") und 63 („Nachweis der Fachkenntnisse") Abs 1 ASchG treten gemäß § 113 Abs 1 ASchG erst mit der Geltung einer - bisher noch nicht erlassenen - Durchführungsverordnung in Kraft. (T3)

2 Ob 92/08fOGH27.11.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Umfasst wird davon vor allem der „technische Arbeitnehmerschutz" (Gefahren- oder Betriebsschutz), dessen Vorschriften sich unter anderem auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen. (T4); Beisatz: Hier: Regelungen des § 59 AAV. (T5)

2 Ob 174/11vOGH14.02.2012

Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/13

2 Ob 211/12mOGH19.09.2013

Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/86

3 Ob 91/17dOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19930623_OGH0002_009OBA00084_9300000_003

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