OGH 9ObA84/87

OGH9ObA84/8713.1.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Paul P***, Angestellter, Wien 5., Siebenbrunnengasse 1a/2, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** R***, Wien 13., Würzburggasse 30, vertreten

durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 275.208 brutto sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1987, GZ 31 Ra 1022/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 14. Juli 1986, GZ 9 Cr 885/84-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.511,05 (darin S 875,55 Umsatzsteuer und S 2.880 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger letztlich den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 275.208 brutto sA an ausstehender Entgeltdifferenz und die Feststellung, daß er von der Beklagten ab Oktober 1984 entsprechend ihrem Verwendungsgruppenschema in die Verwendungsgruppe 16, Biennienstufe 13, nächste Biennienvorrückung 1985, einzustufen sei. Er sei bis März 1982 als Abteilungsleiter der Abteilung H 5 in der Verwendungsgruppe 15 eingestuft gewesen. Im März 1982 sei er in die höherwertige Abteilung "Hörfunkintendanz Musik H 6" als Dienststellenleiter der "Produktionsplanung und Produktionsdurchführung U-Musik" übernommen worden. Diese Tätigkeit scheine im Verwendungsgruppenschema der Beklagten in der Verwendungsgruppe 16 auf. Auch der Vorgänger des Klägers Dr. Erich K*** sei nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung ebenfalls in der Verwendungsgruppe 16 eingestuft gewesen. Obwohl der Kläger Tätigkeiten ausübe, die über die Aufgaben seines Vorgängers noch hinausgingen, wie etwa Aufnahmeleitung und Koordination, habe sich die Beklagte zu Unrecht geweigert, ihn von der Verwendungsgruppe 15 in die Verwendungsgruppe 16 umzustufen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei über seinen Wunsch unter Mitnahme seines Dienstpostens von der Abteilung H 5 (Ö-3) in die Abteilung Musik H 6 versetzt worden. Er habe seine Einstufung in die Verwendungsgruppe 15 beibehalten, da sein Aufgabengebiet nur ergänzt bzw. aktualisiert worden sei. Allen sei klar gewesen, daß mit der Versetzung des Klägers in die Abteilung H 6 keine Änderung in der Wertigkeit seines Arbeitsgebietes eintrete. Der Kläger habe die Tätigkeit eines Leiters der Abteilung "Produktionsplanung und Produktionsdurchführung U-Musik", welche vormals Dr. K*** als Leiter der Dienststelle H 6-2 ausgeübt habe, gar nicht übernehmen können, da diese Dienststelle am 30. Dezember 1980 aufgelöst worden sei. Die von Dr. K*** geleitete

Dienststelle sei überdies zu 40 % mit der Erfüllung spezieller Aufgaben im Zusammenhang mit der "ORF-Big-Band" befaßt gewesen. Da dieses Orchester Ende des Jahres 1980 aufgelöst worden sei, sei die für eine höhere Einstufung wesentliche dienstrechtliche Leitungsfunktion gegenüber 20 Arbeitnehmern weggefallen. Der Kläger übe keine Vorgesetztenfunktion aus und betreue auch nicht die von Dr. K*** wahrgenommenen Agenden. Er habe keine Personalhoheit und keine Leitungsfunktion. Er habe kein Budget zu planen, sondern verwalte nur mehr die Hälfte des seinerzeitigen Budgets. Damit sei er aber im Sinne des § 6 FBV seiner Tätigkeit entsprechend eingestuft. Selbst der am höchsten bewertete Musikaufnahmeleiter sei nur in die Verwendungsgruppe 14 eingereiht. Für seine quantitative Belastung beziehe der Kläger ohnehin eine Überstundenpauschale von S 8.230 monatlich.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:

Der seit 1968 bei der Beklagten beschäftigte Kläger war bis März 1982 Leiter der Abteilung H 5 (Redaktion Musik Hörfunk) in der Dienststelle "Unterhaltung Musik". Seine Tätigkeit, die auch die Programmgestaltung umfaßte, entsprach der Verwendungsgruppe 15 des Verwendungsgruppenschemas der Beklagten. Auf Grund seiner Bewerbung wurde er ab März 1982 in die Hörfunkintendanz Musik H 6 (Hauptabteilung Musik) übernommen. Diese Hauptabteilung ist im Jahre 1980, als der damalige Leiter der Dienststelle H 6-2, Dr. Erich K***, aus dem Unternehmen der Beklagten

ausgeschieden war, neu organisiert und umstrukturiert worden. Die Dienststelle des Dr. Erich K*** wurde ebenso wie die anderen Dienststellen der Beklagten in dieser Abteilung ersatzlos aufgelöst und die Unterabteilungen auf Funktionsgruppen reduziert. Während eine Unterabteilung eine Dienststelle ist, deren Leiter für die ihm unterstellten Arbeitnehmer disziplinär und administrativ verantwortlich ist, ist der Leiter einer Funktionsgruppe dem Dienststellenleiter unterstellt und trägt keine Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern. Lediglich die Dienststelle hat einen eigenen Personalstand, den sie auch selbst verwaltet. Ein Dienststellenleiter erarbeitet mit dem Hörfunkintendanten jährlich ein eigenes Budget und sorgt für dessen Durchführung. Der Leiter einer Funktionsgruppe untersteht auch diesbezüglich dem Dienststellenleiter und verwaltet lediglich ein Budget, für das der übergeordnete Dienststellenleiter verantwortlich bleibt. Die Hauptabteilung H 6 hat nunmehr 140 Mitarbeiter, aber keine gesonderten Dienststellen mehr. Hauptabteilungsleiter ist Gottfried K***. Im Bereich der Hörfunkintendanz gibt es keinen Angestellten, der, ohne die Verantwortung eines Dienststellenleiters zu haben, in die Verwendungsgruppe 16 eingereiht ist.

Nachdem sich der Kläger um seine Versetzung beworben hatte, fanden im März 1982 mehrere Gespräche statt, in deren Verlauf der Hauptabteilungsleiter der Abteilung H 5 Rudolf K*** Wert darauf legte, daß der Kläger seine bisherige Tätigkeit weiter ausübt. Es wurde erörtert, ob sich der Kläger mehr der Programmgestaltung oder mehr der Planung und Produktion von U-Musik widmen sollte. Obwohl der Kläger seine Einstufung in die Verwendungsgruppe 16 verlangte, wurde ihm eine solche Höherbewertung seiner Tätigkeit nicht zugesagt. Man wollte vorerst zuwarten, wie sich der neue Posten im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Ideen entwicklen werde.

Bei seinem Wechsel in die Abteilung H 6 nahm der Kläger einen Teil der Agenden mit, die er in der Abteilung H 5 inne gehabt hatte. Ein Teil seiner Aufgaben, wie etwa die Leitung Musikredaktion, verblieb in der Abteilung H 5 und wurde dort auf die anderen Funktionsgruppenleiter aufgeteilt. Dafür übernahm der Kläger einen Teil jener Tätigkeiten, die vorher Dr. K*** ausgeübt hatte. Dadurch kam es in seinem Aufgabenbereich zu Überschneidungen zwischen den beiden Hauptabteilungen.

Mit Schreiben vom 18. März 1982 erhielt der Kläger vom Hörfunkintendanten eine Aufgabenbeschreibung, die seinen Tätigkeitsbereich ergänzen und aktualisieren sollte. Die Aufgabenbeschreibung sah folgende Punkte vor:

1. Durchführung von U-Musikproduktion in künstlerischer und administrativer Hinsicht (auch Aufnahmeleitung).

2. Verantwortliche Verwaltung des U-Musikproduktionsbudgets der

H 6.

3. Laufende Kontakte mit den Dienststellen der Hörfunkintendanz hinsichtlich deren U-Musikproduktion... und Koordination dieses Bedarfes...

4. Fachliche Beratung und Unterstützung der Hörfunkintendanzdienststellen bei der Planung von U-Musikproduktionsbedarf.

5. Beratung und administrative Hilfe auch bei der U-Musikproduktion des Fernsehens und der Landesstudios nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der H 6.

6. Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben im Programm und Produktionsbereich der H 6 in der Spalte U-Musik, bezogen auf die Landesstudios.

Der sohin mit der Leitung einer Funktionsgruppe betraute Kläger nahm aus der Abteilung H 5 die Betreuung von Live-Übertragungen, die für den Einsatz in Ö-3 gedacht sind, mit. Im übrigen übt er jene Tätigkeiten aus, die in der Aufgabenbeschreibung angegeben sind. Er führt aber nicht nur U-Musikproduktionen im Auftrag von H 6 durch, sondern besorgt auch die Planung von solchen Produktionen, wie dies in einer internen Mitteilung vom 26. Jänner 1982 anläßlich seiner Versetzung ursprünglich vorgesehen war. Darüber hinaus hat der Kläger eine eigene Sendung mit dem Titel "Musik zum Träumen", die er selbst gestaltet; er ist außerdem Leiter der Jazzredaktion. Ansonsten wirkt er im Rahmen des Programms von Ö-3 bei der Planung der U-Musikprogramme grundsätzlich nicht mit. Er ist jedoch der einzige Funktionsgruppenleiter in der Abteilung H 6, der sowohl im Bereich der Musikproduktion als auch des Programms tätig wird. Dr. Erich K*** war als Dienststellenleiter der Abteilung H 6-2 in die Verwendungsgruppe 16 eingestuft. Sein Arbeitsplatz war mit "Leiter Produktionsplanung und Produktionsdurchführung U-Musik" beschrieben. Zu seinen Aufgaben gehörte die Planung und Durchführung der U-Musikproduktionen nach den Gesichtspunkten des Programmbedarfs in künstlerischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Dazu kamen spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der "ORF-Big-Band". Dr. K*** hatte jährlich Verträge auszuhandeln und das Orchester aufzustellen sowie die Dirigenten auszuwählen. Ihm kam die verantwortliche administrative und produktionsmäßige Leitung von zwei Dritteln des Einsatzes der "Big-Band" zu. Hinsichtlich des restlichen Kapazitätsdrittels hatte er die Terminkoordination und künstlerische Beratung mit dem Fernsehen durchzuführen. Es war vorgesehen, daß er jährlich 8 bis 10 Sonderproduktionen in Zusammenarbeit mit Schallplattenfirmen und anderen Koproduktionspartnern als Prestigeprojekte oder zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen für die Beklagte plant und durchführt. Er sollte bei der Planung der U-Musikprogramme insbesondere im Rahmen des Programms von Ö-3 einschließlich des Schemas für Ö-3 mitwirken, U-Musikaufgaben mit den Landesstudios koordinieren, die fachliche Leitung der U-Musikseminare übernehmen, Produktionsgrundsätze erstellen und Schwerpunkte bilden. Dr. K*** war auch mit der Wahrnehmung aller administrativen Agenden betraut, die sich aus der Leitung der Dienststelle H 6-2 ergaben, und hatte fallweise Aufnahmen zu leiten. Er war Dirigent der "Big-Band" und Gestalter der Sendung "Jazz mit Erich K***".

Ein Vergleich dieser Arbeitsplatzbeschreibung mit jener des Klägers ergibt, daß die Planung und Durchführung der U-Musikproduktionen nach dem Programmbedarf in künstlerischer und wirtschaftlicher Hinsicht bei beiden Tätigkeiten gleich ist. Allerdings nahmen die Eigenproduktionen ab und umfassen nicht mehr wie vorher 300 Titel. Das Budget, das der Kläger zu verwalten hat, beträgt nicht mehr 4,5 Millionen Schilling, sondern weit weniger. Ein gravierender Unterschied der Tätigkeit des Klägers zu jener von Dr. K*** ist jedoch der Umstand, daß Dr. K*** die "ORF-Big-Band" verantwortlich leitete; diese Tätigkeit nahm nach der Arbeitsplatzbeschreibung 40 % der gesamten Arbeitszeit in Anspruch. Darüber hinaus fehlt im Tätigkeitsbereich des Klägers die früher vorgesehene Planung und Durchführung von

8 bis 10 Sonderproduktionen. Der Kläger kann auch nicht als Dirigent der "Big-Band" auftreten, weil dieses Orchester anläßlich des Ausscheidens Dr. K*** im Jahre 1980 aufgelöst worden war. Die übrigen in den Beschreibungen aufgezählten Agenden sind hingegen gleichartig. Auch Dr. K*** hatte eine eigene Sendung und auch er hatte nicht für das gesamte U-Musikaufkommen zu sorgen. Der Kläger steht keinem hauseigenen Klangkörper vor; er stellt sich die benötigten Musiker vielmehr jeweils selbst zusammen. Er hat zwar eine Sekretärin, ist für diese aber disziplinär nicht verantwortlich. Sämtliche in der Abteilung H 6 beschäftigten Angestellen sind dem Hauptabteilungsleiter Gottfried K*** unterstellt.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die von Dr. Erich K*** verwaltete Dienststelle H 6-2 "Leiter Produktionsplanung und Produktionsdurchführung U-Musik" seit Ende des Jahres 1980 nicht mehr existiere; diese sei durch die Umorganisation "wegradiert" worden. Soweit der Kläger Agenden übernommen habe, welche vorher Dr. K*** ausgeführt habe, seien diese nicht mehr im Bereich einer Dienststelle gelegen, sondern in jenem einer Funktionsgruppe. Der Kläger wirke zwar an der Planung und Gestaltung des Programms erheblich mit, plane auch zum Teil selbst ein Budget, doch verwalte er dieses nicht in eigener Verantwortung. Die Verwaltung obliege einer Kostenstelle; für das Budget sei der Hauptabteilungsleiter verantwortlich. Im Gegensatz zu einem Dienststellenleiter übe der Kläger keine weitgehende administrative Tätigkeit aus und trage keine Verantwortung für ihm unterstellte Mitarbeiter. Da der von Dr. K*** innegehabte Dienstposten nicht mehr existiere, könne dessen vormalige Tätigkeit nicht dazu herangezogen werden, Vergleiche mit der Tätigkeit des Klägers anzustellen. Ein nicht mehr vorgesehener Dienstposten könne keinen Anspruch auf diese Stelle begründen. Ein Arbeitnehmer habe keinen Anspruch darauf, daß für ihn ein bestimmter Dienstposten zur Verfügung stehen müsse.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsauffassung, daß zwar der in der freiwilligen Betriebsvereinbarung vorgesehene Dienstposten des "Leiters Produktionsplanung und Produktionsdurchführung U-Musik" in der Verwendungsgruppe 16 im Schema abstrakt noch vorgesehen, daß dieser Dienstposten aber in der festgestellten Arbeitsplatzbeschreibung eindeutig definiert worden sei. Der Kläger habe unbestritten nur einen Teil der in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Agenden übernommen und andererseits einen Teil seiner früheren Tätigkeit beibehalten. Für die von ihm in ihrer Gesamtheit ausgeübten Tätigkeiten gebe es keine Arbeitsplatzbeschreibung mit analytischer Arbeitsplatzbewertung, sondern lediglich die Aufgabenbeschreibung vom 18. März 1982. Das Verwendungsgruppenschema der FBV könne daher nicht "rechtsgestaltend dahin interpoliert werden", daß der Kläger von vorneherein in die Verwendungsgruppe 16 einzureihen sei. Dazu sei eine der organisatorischen Umstruktuierung entsprechende Änderung des Schemas erforderlich.

Auch ein Vergleich mit den Einstufungen anderer mit qualitativ vergleichbaren Aufgaben betrauter Arbeitnehmer der Beklagten ergebe keinen Anspruch des Klägers auf Höherbewertung seines Dienstposten. Da der Kläger gewissermaßen "unter Mitnahme seines Dienstpostens" in die Abteilung H 6 übersiedelt sei, müsse davon ausgegangen werden, daß beide Parteien die neuen Aufgaben offenbar für gleichwertig hielten. Der Kläger habe einen Teil jener Tätigkeiten beibehalten, die unbestritten seiner Einstufung in die Verwendungsgruppe 15 entsprochen hätten. Andererseits sei es für den Leiter "Produktionsplanung und Produktionsdurchführung U-Musik" der Abteilung H 6-2 wesentlich gewesen, daß er als Dienststellenleiter ausdrücklich mit der Personalhoheit und den damit verbundenen Aufgaben für ein ganzes Orchester und zwei weitere Arbeitnehmer betraut gewesen sei und daß auf diese Tätigkeiten nach der Arbeitsplatzbeschreibung immerhin 40 % der Gesamtarbeitszeit entfallen sei. Diesem Auftrag könne die Auswahl und Beschäftigung von Musikern im Rahmen von Werkverträgen durch den Kläger umso weniger gleichgesetzt werden, als nach der Arbeitsplatzbeschreibung der Abteilung H 6-2 auch weitere 50 bis 60 freier Mitarbeiter "regelmäßig fallweise" zu beschäftigen gewesen seien, die, wie es beim Kläger der Fall sei, dem Leiter nur fachlich, nicht aber auch disziplinär unterstanden seien.

Als schwierigster Teil der Arbeit des Leiters der Abteilung H 6-2 sei in der Arbeitsplatzbeschreibung die Zusammenarbeit mit FS-Dienststellen hinsichtlich des Einsatzes der "Big-Band" bezeichnet worden. Eine solche Zusammenarbeit und Koordination mit FS-Dienststellen falle bei der Tätigkeit des Klägers überhaupt nicht an. Der Kläger könne sich auch nicht auf das "Günstigkeitsprinzip" (gemeint offenbar Gleichbehandlungsgrundsatz) berufen, da es im Unternehmen der Beklagten keinen in die Verwendungsgruppen 16 eingereihten Arbeitnehmer gebe, der nicht die Funktion eines Dienststellenleiter ausübe. Alle in den Abteilunge H 5 und H 6 tätigen Funktionsgruppenleiter seien, mit einer nicht nach dem Arbeitsplatz sondern ad personam verfügten Ausnahme, in die Verwendungsgruppe 15 eingestuft.

Die große Zahl der vom Kläger erfüllten Aufgaben habe keinen Einfluß auf die Wertigkeit seiner Einstufung. Ein das übliche Maß überschreitender Arbeitsumfang begründet allenfalls einen Anspruch auf Entlastung oder Überstundenentgelt, nicht aber eine dem Verwendungsgruppenschema nicht entsprechende höhere Einstufung. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtig rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als aktenwidrig rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht festgestellt habe, er sei unter Mitnahme seines Dienstpostens in die Abteilung H 6 übersiedelt und die Parteien seien also offenbar von der Gleichwertigkeit der neuen Aufgaben ausgegangen. Dabei übersieht der Kläger, daß sich die Worte "unter Mitnahme Ihres Dienstpostens" schon in der Mitteilung der Beklagten vom 18. März 1982, der die neue Aufgabenbeschreibung beigelegt war (Beilage B), findet, daß bereits das Erstgericht eine diesbezügliche Feststellung schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit unterlaufen sein kann. Dem Kläger wurde die Einstufung in die Verwendungsgruppe 16 nie zugesagt. Die weitere Feststellung des Erstgerichtes, man werde zuwarten, wie sich der Posten entwickeln werde, steht zur erstgerügten Feststellung insofern nicht in Widerspruch, als es an entsprechenden Feststellungen über eine nicht vorausgesehene, die Wertigkeit des Postens ändernde Entwicklung fehlt. Auch die weiters als aktenwidrig gerügte Feststellung, daß der Abteilungsleiter Gottfried K*** für die Einhaltung des Budgetrahmens verantwortlich sei, stammt aus der Übernahme des vom Erstgericht ausdrücklich festgestellten und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch einmal zusammengefaßten Sachverhalts (S 84 und 90). Dem steht nicht entgegen, daß auch dem Kläger eine "verantwortliche Verwaltung" des U-Musikproduktionsbudgets zukommt (Beilage C); diese Feststellung ist dem erstgerichtlichen Urteil ohnehin zu entnehmen und steckt nur den Rahmen der Eigenverantwortlichkeit ab. Daß dem Kläger keine Zusammenarbeit mit FS-Dienststellen bezüglich des Big-Band-Einsatzes möglich ist, ist unbestritten. In der festgestellten Aufgabenbeschreibung kommt ihm aber auch entgegen den Revisionsausführungen nicht schlechthin eine Zusammenarbeit und Koordination mit FS-Dienststellen zu, sondern nur eine diesen allgemeinen Aufgabenbereich nicht umfassende "Beratung und administrative Hilfe".

In seiner Rechtsrüge wiederholt der Kläger im wesentlichen seine schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß er zwar mit anderen Mitteln, aber im Ergebnis zumindest die gleichen Leistungen erbringe wie sein Vorgänger Dr. K*** und die Beklagte durch eine lediglich administrative Maßnahme die vorgegebene Wertigkeit eines Dienstpostens nicht vermindern könne. Es ist zwar richtig, daß jeder Arbeitnehmer der Beklagten auf Grund der mit dem Zentralbetriebsrat abgeschlossenen "Freien Betriebsvereinbarung" (FBV), die insoweit eine Grundlage für die schlüssige Ergänzung des Einzelvertrages gemäß § 863 ABGB bildet (Arb. 7.745, 8.078, 8.826, 9.972 mwH), Anspruch auf eine seiner Tätigkeit entsprechende Einstufung in das Verwendungsgruppenschema der FBV hat und im Verwendungsgruppenschema unter Verwendungsgruppe 16 ein Dienstposten "Leiter Produktionsplanung und Produktionsdurchführung U-Musik" aufscheint. Diese Dienststelle kann jedoch nicht nur nach der formellen Bezeichnung völlig losgelöst von der Ausformung des dazugehörigen, aus der betreffenden Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlichen Tätigkeitsbildes bewertet werden. Auch der Kläger geht davon aus, daß er durch die Versetzung Dienststellenleiter geworden sei und daß der Inhalt sowie der Umfang seiner Tätigkeit diejenige seines Vorgängers noch übertreffen. Da das Verwendungsgruppenschema allein sohin nicht erkennen läßt, welche Gesichtspunkte für die Abgrenzung dieser in Frage stehenden Funktion maßgebend sein sollen, und auch der Inhalt der FBV nur auf Grund seiner tatsächlichen Anwendung im Wege einer schlüssigen Vertragsergänzung Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge geworden ist, kommt es für die Einstufung auf die tatsächliche Handhabung der Einreihungsbestimmungen im Unternehmen der Beklagten an (SZ 54/75). Wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, gibt es nach den Feststellungen derzeit den Dienstposten "Leiter Produktionsplanung und Produktionsdurchführung U-Musik" mit dem im Verwendungsgruppenschema der FBV unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Arbeitsplatzbeschreibung definierten Inhalt schon deshalb nicht mehr, da die "ORF-Big-Band" aufgelöst wurde und dadurch sämtliche auf diesen Teil der Arbeitsplatzbeschreibung entfallenden Tätigkeiten weggefallen sind. Damit ist aber entgegen der Ansicht des Klägers, der selbst darauf hinweist, daß immerhin

3.200 Angestellte der Beklagten in das Verwendungsgruppenschema eingeordnet werden konnten, das Schema an sich nicht ad absurdum geführt, weil nicht ausgeschlossen ist, daß etwa in Zukunft wieder ein Bedarf nach einem eigenen derartigen Orchester besteht. Der Dienstposten wurde daher nicht "ausradiert", sondern ist in der definierten Form lediglich unbesetzt. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, er führe sämtliche Tätigkeiten, welche Dr. K*** ausgeübt hatte und dessen Arbeitszeit allein durch spezielle Aufgaben mit der "ORF-Big-Band" zu 40 %, durch die Planung und Durchführung von 8 bis 10 Sonderproduktionen zu 10 % und durch die Wahrnehmung der administrativen Leitungsagenden bis zu 10 % (Beilage H) in Anspruch genommen war, ebenso durch. Der Aufgabenbereich des Klägers beinhaltet vielmehr eine Summe von Einzeltätigkeiten, die er zum Teil schon vor seiner Versetzung wahrgenommen hatte und einen Teil dessen, was Dr. K*** an sonstigen Aufgaben wahrnahm. Eine höhere Einstufung wurde ihm für diese, der Arbeitsplatzbeschreibung nicht entsprechende Mischverwendung nie zugesagt. Er ist nach den Feststellungen aber auch nicht schlechter gestellt als die übrigen Arbeitnehmer der Beklagten, welche die Voraussetzungen der begehrten Einstufung erfüllen (vgl. Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 224 f; DRdA 1981/13). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, entsprach der Aufgabenbereich des Klägers seiner Einstufung in die Verwendungsgruppe 15. Der Kläger müßte daher zusätzliche Tätigkeiten übernommen haben, welche seine Belassung in dieser Verwendungsgruppe als sachfremd oder willkürlich erscheinen lassen. Dies ist aber nicht der Fall. Nach den Feststellungen gibt es im Bereich der Hörfunktintendanz nämlich keinen Angestellten, der, ohne die Verantwortung eines Dienststellenleiters zu haben, in die Verwendungsgruppe 16 eingereiht ist. Der Kläger hat, was für die Belassung in der Verwendungsgruppe 15 wesentlich ist, keinerlei Personalhoheit und er verwaltet lediglich ein Budget, für das der Hauptabteilungsleiter verantwortlich bleibt. Es trifft daher entgegen den Revisionsausführungen nicht zu, daß der Kläger im Ergebnis nunmehr das gleiche Produkt wie Dr. K***

herstelle, da ihm überdies die Möglichkeit des Einsatzes und des Auftrittes mit der unternehmenseigenen "ORF-Big-Band" fehlt und er keine administrative Verantwortung für ihm untergebene Arbeitnehmer hat. Abgesehen davon verkennt diese bloß werkvertragliche Betrachtung seiner Tätigkeit die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis, in dem es hinsichtlich der Höherbewertung nicht allein auf das Produkt der Arbeitsleistung ankommt (Schwarz-Löschnig aaO 104), sondern auf die Art und den Umfang der einerseits künstlerisch produktbezogenen und andererseits administrative verantwortlichen Tätigkeit. Der Einwand, der Kläger müsse ständig Musiker "organisieren", übergeht den vom Berufungsgericht entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehobenen Umstand, daß auch Dr. K*** weitere

50 bis 60 freie Mitarbeiter "regelmäßig fallweise" zu beschäftigen und damit zu "organisieren" hatte. Der quantitative Umfang der Tätigkeiten des Klägers ist letztlich auch nicht entscheidend, da sein Anspruch auf Einstufung in die Verwendungsgruppe 16 davon abhängt, ob er im wesentlichen sämtliche in diese höhere Verwendungsgruppe fallenden Tätigkeiten ausübt. Eine Interpolation des Verwendungsgruppenschemas durch Herausnahme und Herausstreichen einiger in der Arbeitsplatzbeschreibung aufscheinender Aufgaben wäre als Eingriff in das diesbezügliche Gestaltungsrecht der Parteien unzulässig (4 Ob 131-134/83). Sind, was auch der Kläger nicht bezweifelt, die in der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Kriterien für eine Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe maßgebend, könnte sein erhobener Anspruch auf Entlohnung und Einstufung nach Verwendungsgruppe 16 nur unter der Voraussetzung bejaht werden, daß seine Tätigkeit der für die angeführte Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatzbeschreibung entspricht. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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