Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Durch die Bestimmung des § 333 Abs. 1 ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber oder ihm gleichgestellte Personen richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe ausgeschlossen. Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung nach dieser Gesetzesstelle bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche aus Körperverletzung und daher auch auf Schmerzengeld (siehe EvBl. 1979/102 = DRdA 1979, 378 mwH; zuletzt 14 Ob A 30/87). Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 333 Abs. 1 ASVG sieht sich der Oberste Gerichtshof durch die Ausführungen der Revision nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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