Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 771,60 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist ausfzuführen: Die strittigen Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren. Wohl trifft es zu, daß sich dann, wenn der Dienstgeber diese Leistung allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, hieraus aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch aller Dienstnehmer, die diese Voraussetzungen erfüllen, auf die Gewährung dieser Zuwendung ergeben kann (Arb.9469). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, zumal nach den Feststellungen bisher noch keinem Dienstnehmer eine Jubiläumszulage nach Erreichung einer Dienstzeit von 40 Jahren oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 35 Jahren - diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger - die begehrte Leistung gewährt wurde.
Wenn auch die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung bei Zurücklegung einer 25jährigen bzw 40jährigen Dienstzeit in derselben gesetzlichen Bestimmung geregelt sind, so werden damit doch zwei verschiedene Fallgruppen umschrieben. Daraus, daß die beklagte Partei die Jubiläumszuwendung bei Zurücklegung einer 25jährigen Dienstzeit bisher regelmäßig gewährte und sie auch an den Kläger zur Auszahlung brachte, kann weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch dem der betrieblichen Übung eine Verpflichtung zur Leistung einer derartigen Zuwendung bei Zurücklegung einer 40jährigen Dienstzeit bzw bei Vorliegen der beim Kläger bestehenden Voraussetzungen einer Dienstzeit von 35 Jahren abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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