Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Schlußfolgerungen der Vorinstanzen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Äußerung des Klägers zu seinem Vorgesetzten (Betriebsleiter), "er sei kein Chef, sondern ein Armleuchter, er sei ein Rotzbub", den Entlassungsgrund nach § 82 lit g GewO 1859 erster Tatbestand verwirklicht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern:
Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen (Kuderna, Entlassungsrecht 77 f; DRdA 1983/21 [Pfeil]; Ind 1983, 5, 8; Ind 1986, 1, 7; DRdA 1987/20 [Wachter] ua).
Die Beschimpfung des rund 28 Jahre jüngeren Betriebsleiters als "Armleuchter" und "Rotzbub" ist eine grobe Ehrenbeleidigung, die von Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte.
Der Betriebsleiter hat zwar die Anordnung, daß eine dringende
Terminarbeit unbedingt noch fertiggestellt werden müsse, "in einem
Ton" gegeben der "von den Arbeitnehmern nicht unbedingt als positiv
aufgefaßt werden konnte", doch vermag das den Revisionswerber schon
deshalb nicht zu entschuldigen, weil die vielleicht in ungehörigem
Ton gegebene Anordnung des Betriebsleiters gar nicht den Kläger,
sondern einen Arbeitskollegen betraf, und weil sich der Kläger ohne
begründeten Anlaß in die Auseinandersetzung zwischen dem
Betriebsleiter und dem Arbeitskollegen in einer Angelegenheit, die
ihn gar nichts anging, einmengte. Unter diesen Umständen ist die
grobe Ehrenbeleidigung auch unter Berücksichtigung der Ausbildung und
der besonderen fachlichen Qualifikation des Klägers als Schlosser,
seiner Dienstzeit von rund 5 Jahren sowie des allenfalls rauheren
Umgangstones im Betrieb und der Einmaligkeit des Vorfalles nicht
mehr entschuldbar. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung war
daher gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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