Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 2.263,36 (darin S 205,76 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin wegen der vom Ehegatten der Beklagten mit ihrem Wissen wiederholt fälschlich erhobenen Beschuldigungen des Diebstahls und des Betrugs das Lehrverhältnis begründet vorzeitig auflöste, zutreffend beantwortet. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Revisionswerberin geht nicht von den Feststellungen aus, soweit sie geltend macht, die Beklagte hätte von den zu Unrecht erhobenen Beschuldigungen ihres Gatten, der den Betrieb mit ihr zusammen führt, nichts gewußt. Die Beklagte war vielmehr in Kenntnis der am 12. September 1985 erstatteten Anzeige und des die Klägerin entlastenden Ergebnisses der Gendarmerieerhebungen, da sie davon am
13. oder 14. September 1985 von der Gendarmerie unmißverständlich informiert wurde. Die Beklagte war anwesend, als der Referent der Jugendabteilung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich R*** am 25. September 1985 forderte, derartige Beschuldigungen in Hinkunft zu unterlassen, und ihr Ehemann die Klägerin uneinsichtig schreiend der Lüge bezichtigte. Die Beklagte wurde weiters am 26. September 1985 von ihrem Ehemann selbst darüber informiert, daß er die Klägerin nach wie vor strafbarer Manipulationen verdächtige. Dennoch unternahm sie nicht einmal den Versuch, die Klägerin vor den unqualifizierten und ehrverletzenden Ausfällen ihres Gatten zu schützen und dafür zu sorgen, daß die Klägerin vor weiteren ehrverletzenden Vorwürfen und Drohungen bewahrt bleibe. Damit gab aber die Beklagte selbst der Klägerin hinreichend Grund zum vorzeitigen Austritt und es kommt auf die Frage, ob ihr das Verhalten ihres Ehemannes zuzurechnen sei, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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