OGH 9ObA7/95

OGH9ObA7/9511.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Erich Huhndorf in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Susanna N*****, Verkäuferin, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei W***** G.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Rudolf Tobler ua, Rechtsanwälte in Neusiedl/See, wegen 28.804,69 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Oktober 1994, GZ 32 Ra 133/94-32, womit das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.März 1994, GZ 17 Cga 1226/93x-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war bis 30.4.1992 bei der D***** GesmbH im Geschäft in N***** als Verkäuferin in der Elektronikabteilung gegen ein Bruttogehalt von 17.165 S beschäftigt. Am 1.5.1994 übernahm die beklagte Partei das Geschäft und auch sieben Arbeitskräfte, darunter auch die Klägerin. Am ersten oder zweiten Arbeitstag ging der Geschäftsführer der beklagten Partei zu jedem der von ihm übernommenen Mitarbeiter und führte mit jedem ein 2-3 Minuten langes persönliches Gespräch, um, wie er sagte, seine Angestellten besser kennen zu lernen. Er erklärte der Klägerin, daß derjenige, der für ihn gut arbeite, dies nicht zu bereuen brauche und daß er gute Arbeit und Sauberkeit schätze. Bei dieser Gelegenheit lobte er auch die von der Klägerin im Zug der Geschäftsübernahme verrichteten Aufräumearbeiten. Die Klägerin mußte dann von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, manchmal auch bis 21.00 Uhr, einmal sogar bis 22.30 Uhr arbeiten, als eine Gruppe von Kunden das Geschäft so verschmutzte, daß eine Generalreinigung notwendig wurde. Da der Klägerin die Arbeitszeitbedingungen zu beschwerlich waren, ließ sie sich bei der Arbeiterkammer beraten und erklärte schließlich mit Schreiben vom 7.5.1992 ihren vorzeitigen Austritt wegen Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch die beklagte Partei, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit.

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von 28.804,69 S netto an Gehalt bis 30.6.1992 als nächstmöglichem Kündigungstermin, aliquoten Sonderzahlung und Urlaubsabfindung. Sie sei berechtigt ausgetreten, weil die beklagte Partei die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verletzt habe.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei bei ihr nicht beschäftigt gewesen; die Dienstverhältnisse der beim Vorgängerunternehmen beschäftigt gewesenen Angestellten seien nicht übernommen worden. Es liege auch kein Austrittsgrund vor, weil es der Klägerin ein leichtes gewesen wäre, die Leistung von Überstunden abzulehnen; die beklagte Partei wäre nicht in der Lage gewesen, die Überstundenleistung zu erzwingen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Dienstzeiten der Klägerin hätten eklatant gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verstoßen. Das Verlangen des Dienstgebers, gesetzwidrige Überstunden zu leisten, berechtige den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Laufende Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz erfüllten einen Austrittstatbestand; einem Arbeitnehmer sei in diesem Fall nicht zumutbar, bis zum nächsten Kündigungstermin zuzuwarten. Da das Arbeitszeitgesetz unabhängig vom Willen der Partner des Arbeitsvertrages Gültigkeit habe, sei es bedeutungslos, ob sich die Klägerin vor ihrer Austrittserklärung über die Überstundenleistung beschwert habe. Ins Gewicht falle dabei auch, daß sich die Klägerin nach den Ergebnissen des Verfahrens in dieser Zeit in einer familiären Krise befunden habe und sogar eine Scheidung im Raum gestanden sei. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG lägen nicht vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob das vom Arbeitgeber ausgehende Verlangen nach ungesetzlicher Mehrarbeit den Arbeitnehmer auch dann zum Austritt berechtigt, wenn er zuvor keine Einwendungen gegen die Arbeitseinteilung erhoben hat, vom Obersten Gerichtshof seit dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes nicht entschieden wurde.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Zu Unrecht macht die Berufungswerberin geltend, daß Feststellungen über die Dauer der Arbeitszeiten der Klägerin während des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Streitteilen fehlen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich vielmehr, daß sich die Feststellungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Klägerin auf den Zeitraum beziehen, in dem die beklagte Partei das Unternehmen bereits übernommen hatte und damit Arbeitgeber der Klägerin war. Daß das Arbeitsverhältnis nur wenige Tage dauerte, steht dem nicht entgegen.

Die Frage der Berechtigung des Austrittes im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften war Gegenstand der Entscheidung vom 26.8.1958, Arb 6927. Nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war der als Hilfsarbeiter beschäftigt Dienstnehmer zu einer vom Arbeitsinspektorat nicht genehmigten Sonntagsarbeit eingeteilt worden, hatte gegen die Einteilung vorerst keine Einwendungen erhoben, war jedoch zur Arbeit nicht erschienen und hatte seinen vorzeitigen Austritt erklärt. Der Oberste Gerichtshof gründete seine Entscheidung vor allem auf § 1 Art I des Sonntagsruhegesetzes vom 16.1.1895, RGBl Nr 21, der bestimmte, daß an Sonntagen alle gewerbliche Arbeit zu ruhen habe. Daraus ergebe sich, daß die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes geleistete Arbeit, gleichgültig, ob es sich um den Dienstgeber oder Dienstnehmer handle, gesetzwidrig sei. Durch die Einteilung der Arbeiter zur Sonntagsarbeit habe der Arbeitgeber diese daher zu einer Gesetzwidrigkeit zu verleiten versucht; daß kein Zwang oder Druck ausgeübt worden sei, ändere an der Gesetzwidrigkeit der Sonntagsarbeit nichts. Das Ziel der Vorschrift des § 82 a lit c GewO 1859 gehe offenbar dahin, eine gesetzmäßige Entwicklung der Dienstleistung nach allen Richtungen sicherzustellen. Dem Arbeitnehmer solle nicht zugemutet werden, zu Gesetzwidrigkeiten seine Hand zu bieten. Verstoße der Dienstgeber, bewußt und systematisch durch Herausgabe von Sonntagsarbeitseinteilungen gegen die Vorschriften über Arbeitszeit und Sonntagsruhe, so könne dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, weiter in einem solchen Betrieb gegen seinen Willen beschäftigt zu sein. Der Austritt sei daher berechtigt erfolgt.

In dem der Entscheidung vom 25.3.1980, Arb 9863 zugrunde liegenden Fall war über ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmer gegen den anfänglichen Widerstand des Arbeitgebers für Zwecke eine Überwachungstätigkeit ein 24-Stundendienst eingeführt worden; auch der Betriebsrat hatte, entsprechend dem Wunsch der Arbeitnehmer hiezu seine Zustimmung erteilt. Der Kläger war vorzeitig ausgetreten, weil nach Ende des 24-Stundendienstes die Ablöse nicht rechtzeitig erschienen war, hatte jedoch im weiteren auch den Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz durch die Diensteinteilung als Austrittsgrund geltend gemacht. Der Oberste Gerichtshof erachtete im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles die gesetzwidrige Arbeitszeitregelung noch nicht für so schwerwiegend, daß dies dem Kläger eine weitere Zusammenarbeit mit seinem Arbeitgeber unmöglich gemacht und den vorzeitigen Austritt gerechtfertigt hätte.

Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Aus den Feststellungen ergibt sich (arg "Die Klägerin mußte ...... arbeiten"), daß die Initiative zur Überstundenleistung ausschließlich von der beklagten Partei ausging.

Gemäß § 9 AZG darf die Arbeitszeit, abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4 Abs 10 zweiter Satz, 5, 7 Abs 2 bis 5,8 Abs 2, 16, 18 bis 20 und 23 (keiner dieser Ausnahmsfälle liegt hier vor) zehn Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich überschreiten. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden. Vor allem der Schutz gesundheitlicher Interessen des Arbeitnehmers hat im Arbeitsrecht seit je zum Einsatz öffentlich-rechtlicher Mittel geführt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von staatlichen Behörden überwacht und als Sanktion für ihre Übertretung sind Verwaltungsstrafen vorgesehen; die Durchsetzung der Vorschriften darf nicht dem geschützten einzelnen Arbeitnehmer überlassen bleiben. Gleichwohl ist unbestritten, daß die Vorschriften auch zivilrechtliche Wirkungen besitzen. Sie sind Verbotsgesetze im Sinne des § 879 ABGB und beschränken die Vertragsfreiheit sowie das Weisungsrecht des Arbeitgebers (idS Grillberger, Arbeitszeitgesetz 17 f).

Nach den Feststellungen hatte die Klägerin aufgrund der Anordnungen ihres Dienstgebers täglich 12 Stunden, teilweise bis über 14 Stunden zu arbeiten. Dies begründet einen eklatanten Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und erfüllt den Tatbestand eines Verwaltungsstrafdeliktes gemäß § 28 AZG. Die beklagte Partei hat dadurch in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und damit gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag mit der Klägerin verstoßen.

Daß die Klägerin gegen die die Arbeitszeit betreffenden Anordnungen ihrer Vorgesetzten nicht remonstrierte, beeinträchtigt ihr Austrittsrecht nicht. Ordnet der Arbeitgeber in eklatanter Verletzung des Gesetzes Überstunden an, so kann er aus dem Stillschweigen des Arbeitnehmers hiezu und der Befolgung der Weisung nicht dessen Einverständnis ableiten. Bei den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes handelt es sich um zwingende Normen, die der Parteiendisposition entzogen sind, und der Arbeitgeber muß sich bei grober Verletzung dieser Bestimmungen auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine Einwendungen erhebt, darüber im Klaren sein, daß dies einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag begründet, der den Arbeitnehmer zu entsprechenden Konsequenzen berechtigt. Auch daß die Klägerin erst wenige Tage bei der beklagten Partei beschäftigt war, spricht nicht gegen das von den Vorinstanzen gewonnene Ergebnis. Daraus, daß an allen Arbeitstagen ab der Übernahme des Betriebes durch die beklagte Partei weit über das zulässige gesetzliche Ausmaß hinausgehende Überstunden angeordnet wurden, ergab sich, daß die beklagte Partei nicht gewillt war, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Die Klägerin mußte damit rechnen, daß dieser Umfang der Dienstleistung auch in Zukunft von ihr verlangt werden würde. Unter diesen Umständen war der Klägerin die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar. Der vorzeitige Austritt war berechtigt, ohne daß es eines Hinweises der Klägerin auf die Gesetzwidrigkeit des Vorgehens der beklagten Partei bedurfte. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG 29.10.1971, 2 AZR 15/71) hat bei vergleichbarer Rechtslage das Austrittsrecht (fristlose Kündigung) des Arbeitnehmers wegen ständiger und erheblicher Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit auch ohne vorherigen Versuch, den Arbeitgeber zur künftigen Einhaltung der zulässigen Arbeitzeit zu bewegen, für den Fall bejaht, daß aus dem Verhalten des Arbeitgebers geschlossen werden darf, daß er nicht bereit sei, die Arbeitszeitvorschriften zu beachten. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Arbeitnehmer bereits längere Zeit hindurch laufend und ohne Anstand vom Arbeitgeber angeordnete gesetzwidrige Überstunden leistete, ist hier nicht zu erörtern.

Wohl wäre es der Klägerin möglich gewesen, die Leistung der von ihr geforderten Überstundenarbeit abzulehnen, doch darf nicht übersehen werden, daß gerade in einem Kleinbetrieb, in dem der Vorgesetzte und die Angestellten ständig eng zusammenarbeiten, die durch eine solche Weigerung ausgelöste Spannung des Verhältnisses zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsklimas führt; dem braucht sich der Angestellte jedoch nicht aussetzen. Verständnis für eine solche Weigerung der Klägerin konnte, nach dem Verhalten der Organe der beklagten Partei, die dadurch, daß sie in einer gravierend gegen das Gesetz verstoßenden Weise von der Klägerin die Leistung von Überstunden verlangten, ihre mangelnde Verbundenheit mit den Werten arbeitsrechtlicher Normen zum Ausdruck gebracht hatten, nicht erwartet werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.

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