Normen
HGB §26 Abs2
HGB §159 Abs3
9 ObA 7/89 | OGH | 22.02.1989 |
Veröff: SZ 62/26 = JBl 1989,459 = GesRZ 1989,159 = RdW 1989,309 |
Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_009OBA00007_8900000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wird das Unternehmen einer OHG auf eine in ihrer Firma den Kern der Firma des übertragenden Unternehmens fortführenden GmbH & Co KG übertragen, an der sämtliche Gesellschafter der OHG beteiligt sind, ist die - allerdings auf ähnlichen Gesichtspunkten wie die Vorschrift des § 159 HGB beruhende - Vorschrift des § 26 HGB über die fortdauernde Haftung des Veräußerers anzuwenden; da anders als beim bloßen Ausscheiden eines Gesellschafters hier nicht bloß eine zusätzliche Haftung verloren ginge, sondern der Gläubiger seinen einzigen vertraglichen Schuldner verlieren würde und einen neuen aufgezwungen erhielte, ist eine "Enthaftung" für mehr als fünf Jahre nach Veräußerung fällig gewordene Ansprüche abzulehnen.
Normen
HGB §26 Abs2
HGB §159 Abs3
9 ObA 7/89 | OGH | 22.02.1989 |
Veröff: SZ 62/26 = JBl 1989,459 = GesRZ 1989,159 = RdW 1989,309 |
JJR_19890222_OGH0002_009OBA00007_8900000_004
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