OGH 9ObA7/89 (RS0060433)

OGH9ObA7/8922.2.1989

Rechtssatz

Der ausgeschiedene Gesellschafter (der Veräußerer des Unternehmens) haftet für die Gegenleistungen, die den Leistungen entsprechen, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gegenleistungen der Gesellschaft zeitlich gestreckt wurden. Bei späterer Fälligkeit der Gegenleistungen der Gesellschaft beginnt daher die Verjährung erst mit diesem späteren Zeitpunkt.

Normen

HGB §26 Abs2
HGB §159 Abs3

9 ObA 7/89OGH22.02.1989

Veröff: SZ 62/26 = JBl 1989,459 = GesRZ 1989,159 = RdW 1989,309

9 ObA 288/89OGH22.11.1989

Auch; Veröff: SZ 62/181 = EvBl 1990/61 S 277 = RdW 1990,164 = ecolex 1990,172

6 Ob 585/91OGH05.09.1991

Vgl aber

5 Ob 182/03fOGH26.08.2003

Auch; nur: Der ausgeschiedene Gesellschafter (der Veräußerer des Unternehmens) haftet für die Gegenleistungen, die den Leistungen entsprechen, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden. (T1); Beisatz: Hat der Gläubiger seine eigene Leistung schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erbracht, besteht die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für den vertraglich bestimmten Zeitraum des Dauerschuldverhältnisses fort; bei vollständiger Vorleistung des Vertragspartners muss er also für die vollständige Gegenleistung aufkommen. (T2); Veröff: SZ 2003/96

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_009OBA00007_8900000_002

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