Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend; es reicht daher gemäß § 48 ASGG aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Arb.10.244 = ZAS 1983/24). Gemäß § 9 Abs.1 BAG ist es auch für den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Steinarbeiter, wie ergänzend auszuführen ist, unzulässig, die Wochenarbeitszeit von Lehrlingen - wenn auch nur vorübergehend - durch Anordnung von Kurzarbeit einseitig zu verkürzen. Soweit der genannte Kollektivvertrag in § 3 Z 3 eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit vorsieht, ist er in bezug auf den gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung von Lehrlingen, der den Anspruch auf Ausbildung einschließt, unwirksam. Der Hinweis des Revisionswerbers auf § 34 Abs.2 BAG steht mit dieser zwingenden Gesetzeslage in Widerspruch (Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 181; Berger-Rohringer BAG 74 mwH; Kinscher BAG2 56); allenfalls entgegenstehende ungünstigere Bestimmungen in Kollektivverträgen sind daher nichtig (Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 II 97 f; vgl. die Rückdelegierung in § 18 Z 5 des genannten Kollektivvertrages; Strasser in FS' Floretta 630 ff). War aber die Verkürzung der Wochenarbeitszeit des Klägers unzulässig, ist dem Argument der Boden entzogen, daß durch diese (unwirksame) Bestimmung des Kollektivvertrages § 1155 ABGB abgedungen worden wäre (Andexlinger-Filzmoser in ZAS 1983 228).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.2 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)