OGH 9ObA74/93 (RS0051108)

OGH9ObA74/9328.4.1993

Rechtssatz

Nach § 59 Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. Das ist zB der Fall, wenn ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird, obwohl kein Beschluß im Sinne des § 40 Abs 3 bzw § 42 Abs 2 ArbVG vorliegt (§ 48 ASGG).

Normen

ArbVG §40 Abs3
ArbVG §42 Abs2
ArbVG §59 Abs2

9 ObA 74/93OGH28.04.1993
8 ObA 2303/96aOGH13.03.1997

Auch; Veröff: SZ 70/44

9 ObA 51/14mOGH22.07.2014

Auch; nur: Nach § 59 Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. (T1)<br/>mit Beisatz: Dies ist ua dann der Fall, wenn ein Betriebsrat für eine Abteilung oder eine sonstige Arbeitsstätte gewählt wurde, die nicht als selbständiger Betrieb (§§ 34, 134, 134b ArbVG) oder als gleichgestellter Betrieb (§ 35 ArbVG) zu betrachten ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_009OBA00074_9300000_003

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