OGH 9ObA72/91

OGH9ObA72/9124.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Hajek und Dr. Carl Hennrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** R*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 193.077,80 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 1991, GZ 33 Ra 118/90-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Mai 1990, GZ 18 Cga 1028/89-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.836,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.472,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird ausgeführt:

Rechtliche Beurteilung

Die R***** AG, aus der der Kläger mit 31. 12. 1985 ausgeschieden ist, stand im Familienbesitz. Auch der Kläger war Mitbesitzer, nämlich Inhaber von Aktien; er war ferner Mitglied des Vorstandes und Dienstnehmer mit dem Anspruch auf eine von der R***** AG zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung, die im Falle seines Ausscheidens aus dem Unternehmen zur Deckung seines Pensionsanspruches auf ihn übergehen sollte. Das Ausscheiden des Klägers stand im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens an die Beklagte. Bei den Verkaufsverhandlungen gingen die Parteien unter anderem davon aus, daß die zugunsten des Klägers abgeschlossene Lebensversicherung einen Rückkaufswert habe, der niedriger als die ihm zustehende Abfertigung sei. Es wurde daher vereinbart, daß er die Lebensversicherungspolizze übernimmt und nur den Differenzbetrag auf die Abfertigung bar erhalten sollte. Nach den Verkaufsgesprächen stellte sich heraus, daß der Rückkaufswert der Lebensversicherung höher als die dem Kläger gebührende Abfertigung war.

Die bereits auf die Beklagte übergegangene R***** AG bot dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18. 2. 1986 an, ihm entweder die Abfertigung in Höhe von S 764.389,20 netto zu zahlen oder die Lebensversicherung gegen Aufzahlung von S 193.077,80 zu überlassen. Der Kläger entschied sich nach Beratung mit seinem Anwalt für die Abfertigung und ließ dies der R***** AG mit Schreiben vom 9. 4. 1986 mitteilen. Die R***** AG (oder die Beklagte) zahlte hierauf dem Kläger die Abfertigung von S 764.389,20.

Warum das Schreiben der Beklagten kein wirksames Angebot und das Schreiben des Vertreters des Klägers keine wirksame Annahme dieses Angebotes sein soll, ist nicht erkennbar. Von einem Druck im Sinne einer sittenwidrigen Ausnützung einer wirtschaftlichen Zwangslage eines Arbeitnehmers kann bei der vorliegenden Sachlage keine Rede sein (vgl etwa Arb 9209).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt auf sich die §§ 41, 50 ZPO.

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