9 ObA 69/97f | OGH | 01.10.1997 |
Veröff: SZ 70/195 |
8 ObA 12/98t | OGH | 17.09.1998 |
Auch; Beisatz: Auch die §§ 45 und 49 NÖ KAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. (T1) |
9 ObA 89/05m | OGH | 03.08.2005 |
Vgl auch |
9 ObA 14/06h | OGH | 12.07.2006 |
Beisatz: Dass die Abteilungs- und Institutsvorstände nach § 45 WrKAG berechtigt sind, von den Sonderklassepatienten ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen, von dem aber den nachgeordneten Ärzten ein mit ihnen zu vereinbarender Anteil - mindestens jedoch 40 % - zu verbleiben hat, ist demgemäß dahin zu beurteilen, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare die Mitwirkung der hievon betroffenen Ärzte, denen diese Honorare letztlich zukommen sollen, vorsieht. Damit ist aber ein unmittelbar aus § 45 WrKAG abzuleitender direkter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Anteils am von letzterer im eigenen Namen von den Sonderklassepatienten eingehobenen ärztlichen Honorar als Grundlage für den behaupteten Rechnungslegungsanspruch zu verneinen. (T2) |
9 ObA 79/11z | OGH | 25.07.2012 |
Vgl auch; Auch Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19971001_OGH0002_009OBA00069_97F0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)