OGH 9ObA69/92 (RS0028147)

OGH9ObA69/928.4.1992

Rechtssatz

Im allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muß diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten.

Angestellte — Entgelt — Vergütung — Belohnung — Beteiligung — Auszug — Bucheinsicht — Einsicht — Auskunft — Vertreter — Vermittler — Aufstellung — Arbeitgeber

 

Normen

AngG §10 Abs5 IV

9 ObA 69/92OGH08.04.1992

Veröff: DRdA 1993,41 (Geist) = RdW 1992,410 = SZ 65/57

9 ObA 237/93OGH22.09.1993

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 169/00mOGH28.09.2000
9 ObA 43/06yOGH04.05.2006

Auch; Beisatz: Der in §10 Abs5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein dem provisionsberechtigten Angestellten unmittelbar aus dem Gesetz zustehender Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der diesem die Möglichkeit bieten soll, sich eine klare Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung selbst zu kontrollieren. (T2)

9 ObA 83/17xOGH27.09.2017

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_009

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