Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.456,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 576,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 20.4.1988 bis 15.10.1989 beschäftigt. Ab 1.7.1988 war er Betriebsleiter der Niederlassung I*****. Neben dem Monatsgehalt gebührte dem Kläger auf Grund der Zusatzvereinbarung vom 23.8.1980 zum Dienstvertrag eine Prämie von 2 % vom sogenannten "Deckungsbeitrag 2" der Niederlassung I*****, die sich auf 3 % erhöhte, wenn der "Deckungsbeitrag 2" 10 % oder mehr vom Umsatz betrug (der Deckungsbeitrag errechnet sich aus dem Umsatz unter Abzug bestimmter Kosten und dient der kurzfristigen Erfolgsrechnung; s. dazu im einzelnen Gabler, Wirtschaftslexikon11 I 990 zu den Begriffen "Deckungsbeitrag" und "Deckungsbeitragsrechnung" sowie Vahlen, Großes Wirtschaftslexikon 372 zum Begriff "Deckungsbeitragsrechnung"). Die Beklagte wird in zwei Bereichen, nämlich als Reinigungsunternehmen ("Unterhaltsreinigung") und als Lieferant für Betriebsküchen ("Vollverpflegung") tätig. Die Beklagte hat dem Kläger den für den Betriebsbereich "Unterhaltsreinigung" gebührenden "Deckungsbeitrag 2" gezahlt.
Der Kläger behauptet, daß ihm diese Prämie auch vom Betriebsbereich "Vollverpflegung" gebühre. Er begehrt zuletzt, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1. ihm einen Buchauszug über alle Geschäfte zwischen ihr und Dritten, welche zur Berechnung des Deckungsbeitrages 2 der Niederlassung der Beklagten in I***** zwischen 1.7.1988 und 15.10.1989 heranzuziehen sind, mitzuteilen und zu übergeben,
2. dem Kläger über den Deckungsbeitrag und den Umsatz des Betriebsbereiches Vollverpflegung der Niederlassung I***** für denselben Zeitraum Rechnung zu legen,
3. dem Kläger 2 % brutto des Deckungsbeitrages 2 gemäß Punkt 2. des Urteilsbegehrens zu zahlen, sofern dieser 9,9 % vom Umsatz nicht übersteigt, sowie zusätzlich 1 % des Deckungsbeitrages zu zahlen, sofern dieser 9,9 % vom Umsatz übersteigt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger nur im Betriebsbereich "Unterhaltsreinigung" beschäftigt gewesen sei. Vom Bereich "Vollverpflegung" gebühre ihm daher keine Prämie. Auf einen Buchauszug habe der Kläger keinen Anspruch.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Teilurteil (einschließlich des unbestimmten Leistungsbegehrens) statt. Es stellte fest, daß der Kläger auch im Betriebsbereich "Vollverpflegung" tätig war. In der Zusatzvereinbarung vom 23.8.1988 sei der Prämienanspruch nicht auf den Betriebsbereich "Unterhaltsreinigung" eingeschränkt worden. Der Kläger dürfe das Leistungsbegehren nach der Rechnungslegung beziffern.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte - mit Teilurteil - die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren, wies das Begehren auf Mitteilung eines Buchauszuges ab und behielt die Entscheidung über das Zahlungsbegehren und über die Kosten der Endentscheidung vor. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige.
Der Anspruch des Klägers auf eine prozentuelle Prämie aus dem "Deckungsbeitrag 2" sei kein Provisionsanspruch iS des § 10 AngG, weil er nicht an die Vermittlung oder den Abschluß (einzelner) Geschäfte durch den Kläger, sondern an den Erfolg der von ihm geleiteten Niederlassung anknüpfe, also durch eine buchhalterische Kennziffer in Verbindung mit dem Umsatz definiert werde. Auf diese Betriebsergebnisprämie des Klägers komme § 14 AngG, in dem die Gewinnbeteiligung des Angestellten geregelt sei, zur Anwendung. Im Falle einer Gewinnbeteiligung habe der Angestellte Anspruch auf Bucheinsicht, nicht aber auf Mitteilung eines Buchauszuges. Aus der gegenseitigen Treuepflicht ergebe sich auch das Recht auf Vorlage erforderlicher Belege sowie auf Auskünfte und Bekanntgabe der notwendigen Berechnungsunterlagen. Über das noch nicht bezifferte Zahlungsbegehren sei erst mit Endurteil abzusprechen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nurmehr die Frage, ob dem Kläger außer der Rechnungslegung auch ein Buchauszug gebührt. In diesem Umfang bekämpft er das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das Teilurteil der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß dem Begehren auf Mitteilung und Übergabe eines Buchauszuges stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
§ 10 Abs 1 AngG räumt den Vertragspartnern eines Angestelltendienstvertrages die Möglichkeit ein, das dem Angestellten gebührende Entgelt (§ 6 AngG) ganz oder zum Teil in Form von Provisionen für Geschäfte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, zu zahlen. Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelnen!) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) des Angestellten zustandegekommen sind. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt (Martinke-M. u. W.Schwarz, AngG7, 254; Arb 9931, 10.501, 10.612; vgl auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 403). Der provisionsberechtigte Angestellte kann, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf Vorlegung der Bücher, gemäß § 10 Abs 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte verlangen.
Für gewinnbeteiligte Angestellte sieht das Gesetz eine solche Regelung nicht vor. Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung) besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß § 14 Abs 2 AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.
Provisionsanspruch und Gewinnbeteiligung unterscheiden sich sehr wesentlich. Ist die Provision einmal erworben, bleibt der Anspruch auch bei geänderter Ertragslage des Unternehmens bestehen. Der gewinnbeteiligte Arbeitnehmer erhält hingegen aus diesem Rechtstitel nur dann etwas, wenn im einzelnen Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt wurde (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 255).
Als Entlohnungssystem kommt allerdings nicht nur die Provisionsgewährung aus einzelnen Geschäften oder Gewinnbeteiligung in Betracht. Es können auch Beteiligungen, die sich am Umsatz oder sonst an einer Kennzahl des wirtschaftlichen Unternehmenserfolgs orientieren, vereinbart werden (Schwarz-Löschnigg aaO). Hierher gehört auch die sogenannte Umsatzprovision; sie ist die Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung (Schaub aaO 403). Die Umsatzbeteiligung (auch Umsatzprovision oder Umsatztantieme) steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Nikisch, Arbeitsrecht3 I 407; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 127). Ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig (Schaub in MünchKomm Rz 86 zu § 612; ähnlich Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts III 184). Bei der Umsatzbeteiligung (Umsatzprovision) kommt es nicht auf das einzelne Geschäft, sondern auf die Summe der Geschäfte an, von wem immer sie getätigt worden sind (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO). Überwiegend wird der Standpunkt vertreten, daß auf die Umsatzprovision die gesetzlichen Vorschriften über die Provision (in der BRD im BGB und vor allem im HGB geregelt) keine Anwendung finden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 379 f; Hueck-Nipperdey,
Arbeitsrecht I 300 FN 6; zu allem Arb 10.613). In dieser Entscheidung wurde betont, daß die Abgrenzung zwischen Umsatzprovision und Provision schwierig sein kann, wenn letztere auf einer Gebietsschutzvereinbarung beruht.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aber schon aus der Anknüpfung der gewährten Umsatzbeteiligung an eine besondere buchhalterische Kennziffer, nämlich den Umsatz der Niederlassung I***** abzüglich eines ganz bestimmten, fest umschriebenen Kataloges von Aufwendungen, daß die dem Kläger gebührende Prämie einer Gewinnbeteiligung iS des § 14 Abs 1 AngG stark angenähert ist, so daß er neben dem Anspruch auf Bekanntgabe der für die Berechnung der Prämie notwendigen Umsatzzahlen (vgl SozM I A/e 1063) gemäß § 14 Abs 2 AngG nur die Einsicht in die Bücher verlangen kann, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist (vgl auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 403, wonach sich der Arbeitnehmer bei der Abrechnung einer Umsatzprovision nicht auf die Auskunftsvorschrift des § 87 c HGB (die einen Anspruch auf Buchauszug gewährt) berufen kann).
Ein Buchauszug gebührt dem Kläger hingegen nicht, da sich die ihm zustehende Prämie nicht aus bestimmten einzelnen Geschäften errechnet. Die Bestimmung des § 10 Abs 5 AngG ist - jedenfalls auf Fälle globaler Gewinn- und Umsatzbeteiligungen - nicht anzuwenden. Das ergibt sich schon aus dem Begriff und dem Zweck des Buchauszuges. Der Begriff des Buchauszuges bezieht sich auf die vom Arbeitgeber geführten Handelsbücher. Es geht um die teilweise Wiedergabe ihres Inhalts, wobei die Auswahl vom Zweck bestimmt ist, dem provisionsberechtigten Angestellten alle erforderlichen Informationen über die von ihm verdienten Provisionsansprüche zu vermitteln. Im allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muß diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (Martinke-M. u. W.Schwarz, AngG7, 271; Jabornegg HVG 405 f; Arb 9590; 9 Ob A 95/87).
Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein. Im Gegensatz dazu kommt zur Kontrolle einer globalen Gewinn- oder Umsatzbeteiligung eine Buchauszug schon begrifflich nicht in Betracht. Er müßte sich im Fall einer Gewinnbeteiligung am gesamten Unternehmen (oder einer Filiale) auf sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens (bzw der Filiale) erstrecken, aber auch Auskunft über sämtliche mit diesen Geschäften verbundenen Kosten (variable Kosten) und darüberhinaus sogar über die Fixkosten Auskunft eben. Ein solcher Buchauszug wäre kein "Auszug" mehr, sondern praktisch eine Abschrift sämtlicher Buchhaltungsunterlagen, die zur Ermittlung des Reingewinnes erforderlich sind. Kaum weniger umfangreich wäre der Buchauszug im Falle einer Umsatzbeteiligung, die sich, wie im vorliegenden Fall, am "Deckungsbeitrag 2" orientiert, also alle Belge über die Umsätze, aber auch über einen ganz bestimmten, fest umschriebenen Katalog von Aufwendungen enthalten müßte.
Auch das Handelsrecht kennt daher einen Anspruch auf "Buchauszug" nur bei Handelsvertretern, weil deren
Provisionsentgelt - jedenfalls grundsätzlich - auf dem Erfolg des einzelnen Geschäftes und nicht auf einem Gesamtbetriebsergebnis beruht. So hat beispielsweise der Kommanditist oder der stille Gesellschafter nur Anspruch auf die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses, sowie das Recht, dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher und Schriften zu prüfen (§ 166 Abs 1 HGB; § 183 Abs 1 HGB). Auch der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht hat nur das Recht, auf seine Kosten in die Abrechnung des Geschäftes Einsicht zu nehmen (Kastner, Gesellschaftsrecht5, 69).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers läßt sich daher der Anspruch auf Buchauszug im Falle einer Gewinnbeteiligung und ähnlichen globalen Beteiligungsvereinbarungen auch nicht aus einem Größenschluß ableiten. Eine Zitierung jener angeblichen Rechtsprechung, aus der sich eine solche extensive oder analoge Anwendung des § 10 Abs 5 AngG ergeben soll, hat der Klagevertreter unterlassen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Da die Frage, ob dem Kläger auch ein Buchauszug gebührt, mit dem unbestimmten Leistungsbegehren, dessen Bezifferung sich der Kläger vorbehalten durfte, nicht im Zusammenhang steht, wäre ein Vorbehalt jener Kosten, die durch die Klärung der strittigen Frage des Anspruches auf Buchauszug verursacht wurden, nicht gerechtfertigt. Da dieser Streitpunkt vollständig erledigt ist, hat der Kläger der Beklagten (auf der Grundlage des halben Gesamtstreitwertes von S 100.000) die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§ 52 ZPO).
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