OGH 9ObA66/97i

OGH9ObA66/97i5.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Heinrich Lahounik und DDr.Wolfgang Maßl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hannes T*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Marktgemeinde G*****, vertreten durch Dr.Robert Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Oktober 1996, GZ 7 Ra 220/96v-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.März 1996, GZ 34 Cga 24/94a-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

13.725 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie die unterlassene Einvernahme beantragter Zeugen, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua). Ob das Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/32 ua).

Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers bejaht, so daß es insoweit ausreicht, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Das vom Kläger eingeholte ärztliche Privatgutachten, daß er aufgrund von zahlreichen Rechtsstreitigkeiten und innerdienstlichen Animositäten mit einem bestimmten Mitarbeiter mit psychosomatischen Beschwerden reagiere, die allein beim Gedanken an den Geruch dieses Mitarbeiters und der Vorstellung der räumlichen Nähe desselben ausgelöst würden, beruhte auf unrichtigen, offenbar auf seinen Angaben gegründeten Prämissen (S.262 f ...durch falsche Angaben erschlichen S.267 ...). Er konnte daher nicht auf die Richtigkeit dieser ärztlichen Bestätigung vertrauen (Arb 11.335). Somit mußte ihm die Pflichtwidrigkeit seiner Weigerung, die wiederholte in der Organisationsstruktur begründete und nicht willkürlich verfügte Weisung des Dienstgebers, die Arbeit und die Einschulung im Büro dieses Mitarbeiters aufzunehmen, zu befolgen, bewußt sein. Nach den Feststellungen war ihm ja eine Zusammenarbeit mit diesem Mitarbeiter im selben Büro aus medizinischen Gründen zumutbar (S.209 und 211). Die Versetzung des bisher im Standesamt verwendeten Klägers in das Büro des Mitarbeiters war durch die Zusammenlegung und gemeinsame Organisation von Meldeamt, allgemeiner Verwaltung und Standesamt zur Effizienzsteigerung und Rationalisierung begründet. Es hätte nur einer Einschulung des Klägers in den Bereichen Standesamt, Staatsbürgerschaft und allgemeine Verwaltung bedurft. Sein Aufgabenbereich wäre daher der Art nach gleichwertig geblieben. Es ergibt sich daher keine vertragsändernde unzumutbare, die arbeitsvertraglichen Schranken außer acht lassende oder die Fürsorgepflicht verletzende Versetzung (Arb 11.273). Die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz bedeutet in der Regel nicht eine Beschränkung auf das bisherige Aufgabengebiet (DRdA 1994, 168; DRdA 1997/5 [Pfeil]).

Die beharrliche unbegründete Weigerung des Klägers begründete demnach einen Entlassungsgrund.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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