Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.836,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist auszuführen:
Der Angestellte darf Zahlungsrückstände oder ratenweise Zahlungen nicht nur dann nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austrittes nehmen, wenn er diese stillschweigend durch längere Zeit geduldet hat (Arb. 10.218, 10.471 ua), sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber erwarten durfte, daß der Angestellte gegen die geplante und mit allen Beschäftigten erörterte Vorgangsweise (vorübergehend lediglich Akontierung des Gehaltes zum Monatsbeginn und Restzahlung erst im Laufe des Monates) im Fall seines Nichteinverständnisses protestiert und sofortige Vollzahlung begehrt hätte. Auch in einem solchen - hier vorliegenden - Fall kann der Angestellte erst dann berechtigt vorzeitig austreten, wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung zur Zahlung unter angemessener Fristsetzung dieser nicht nachkommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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