OGH 9ObA66/88

OGH9ObA66/8813.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Herbert Bruna als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria L***, ohne Beschäftigung, Allentsgschwendt 23, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagten Parteien 1. Alexander N***, Kaufmann, Perchtoldsdorf, Hochstraße 117, 2. Gabriele S***, Angestellte, ebendort, beide vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn und Dr. Fritz Wintersberger, Rechtsanwälte in Mödling, wegen S 83.192,20

brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 1987, GZ 33 Ra 105/87-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. April 1987, GZ 4 Cga 67/87-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 4.243,80 (darin S 385,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob zwischen den Streitteilen ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge nicht von den Feststellungen ausgeht. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes führte der Vater des Erstbeklagten, Emanuel N***, die Pension "S***" eigenmächtig als "Chef" und auf eigene Rechnung. Die Beklagten wollten das von ihnen erworbene Objekt weder als Pension in Betrieb nehmen noch hatten sie den Vater des Erstbeklagten jemals zu einem solchen Vorgehen ermächtigt. Die Beklagten waren auch nie damit einverstanden, daß sich die Klägerin als Freundin des Emanuel N*** in der Pension aufhielt und dort mit ihm wirtschaftete. Schon im Mai 1984 - dem Beginn des angeblichen Arbeitsverhältnisses der Klägerin - stellte die Zweitbeklagte klar, daß Emanuel N*** und die Klägerin die Pension verlassen sollten. Die Auseinandersetzung endete aber damit, daß sie von Emanuel N*** des Hauses verwiesen wurde. Im Juni 1984 forderte der Erstbeklagte die beiden wiederum auf, die Pension zu verlassen. Auch diese Aufforderung blieb erfolglos. Die Klägerin und Emanuel N*** hielten sich noch bis 19. Oktober 1984 am "S***" auf und zogen dann weg. Aus dem Betrieb der Pension durch diese beiden Personen ist den Beklagten kein Vorteil zugekommen. Emanuel N*** bot ihnen zwar im Oktober 1984 eine Abrechnung zur Einsichtnahme und Übergabe eines Überschusses an, doch lehnten die Beklagten eine Entgegennahme ab. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, welche Dienste die Klägerin im Pensionsbetrieb verrichtet hat, da diese keinesfalls von den Beklagten, sondern allenfalls vom Vater des Erstbeklagten entgegengenommen wurden. Hinsichtlich der Beklagten fehlt es an jeglicher Feststellung, daß sie mit der Klägerin schlüssig einen Arbeitsvertrag eingegangen wären (vgl. SZ 53/101;

Arb. 10.486 ua). Sie haben sich vielmehr wiederholt auch gegen die Anwesenheit der Klägerin in der Pension ausgesprochen; der Umstand, daß sie sich gegen den Vater des Erstbeklagten nicht durchsetzen konnten, kann sie gegenüber der Klägerin nicht verpflichten. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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