OGH 9ObA66/07g (RS0123958)

OGH9ObA66/07g20.8.2008

Rechtssatz

Unter „Ferialarbeitern" sind Personen zu verstehen, die sich während ihrer Ferien etwas dazuverdienen wollen, somit Schüler und Studenten, die jedoch die Tätigkeit nicht zu Ausbildungszwecken (Volontär oder Ferialpraktikant) ausüben.

Normen

DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen §1 Abs4

9 ObA 66/07gOGH20.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20080820_OGH0002_009OBA00066_07G0000_002

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