Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ismet B*****, Bodenlegerhelfer, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 6.662,65 brutto sA (Rekursinteresse EUR 1.677,22 netto), über den als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2006, GZ 8 Ra 33/06s-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 7 Cga 88/05g-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichts erfolgt. Wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, ist der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss nicht anfechtbar, und zwar auch nicht im Weg eines „außerordentlichen Revisionsrekurses" (9 ObA 30/04h ua). Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS-Justiz RS0102028 ua).
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