Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.028,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Dienstverhältnis des Klägers auf Grund seiner Erklärung, er "werde gehen", nicht durch Dienstnehmerkündigung, sondern in der Folge dadurch einvernehmlich bzw. durch Zeitablauf beendet wurde, daß sich der Kläger über Drängen des Dienstgebers bereiterklärte, das Dienstverhältnis noch so lange fortzusetzen, bis der Beklagte einen Nachfolger gefunden habe, ist zutreffend (vgl. dazu außer den E Arb 8150 und 9282 auch noch Müller zu ZAS 1975/12,104 und Huber zu ZAS 1986/14,97). An dieser Beendigungsart des Dienstverhältnisses ändert auch nichts, wenn man die Erklärung des Klägers, er "werde gehen", nicht als Kündigung zum nächsten gesetzlichen Termin, sondern als bloße Absichtserklärung (4 Ob 126/80) beurteilt. Eine Vereinbarung über eine bloße Verlängerung der Kündigungsfrist ist nach den Feststellungen nicht getroffen worden. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Der Revision ist sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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