OGH 9ObA62/93

OGH9ObA62/9328.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayer und Franz Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** P*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Josef Krainer, dieser vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 53.820 S brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Dezember 1992, GZ 7 Ra 91/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.April 1992, GZ 31 Cga 1/92-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724.80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Weder der auf generelle Normen wie das vorliegende Gehaltsschema anzuwendende Gleichheitssatz noch der den Arbeitgeber bindende Gleichbehandlungsgrundsatz verbieten es, zwischen Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Funktion stärker als bisher zu differenzieren. Der Kläger, der im übrigen durch die von ihm selbst beantragte Einreihung in das neue Gehaltsschema finanziell besser gestellt wurde, kann daher daraus, daß die Entgelte von Dienstnehmern in anderer, verantwortungsvollerer Position, die bisher nur geringfügig höher entlohnt wurden als der Kläger, nach dem neuen Schema stärker angehoben wurden als das Entgelt des Klägers, einen Anspruch auf Gleichstellung nicht ableiten; die finanzielle Besserstellung von Bediensteten in leitender Funktion gegenüber ihren Stellvertretern ist weder unsachlich noch willkürlich (zu den verbotenen und erlaubten Differenzierungsanlässen siehe Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, 30 ff [34] und dort zitierte Judikatur).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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