OGH 9ObA62/91 (RS0052623)

OGH9ObA62/918.5.1991

Rechtssatz

Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. Der Umstand, dass der Wiener Stadtsenat die Anrechenbarkeit von (weiteren) Nebengebühren auf die Ruhegenusszulage von Beamten beschlossen hat, ändert nichts daran, dass gemäß § 43 Abs 4 der VBO Wien 1979 - eine gleichartige Regelung enthält § 35 Abs 4 VBG - für die Abfertigung nur der letzte Monatsbezug im Sinne des § 3 Abs 2 BO maßgeblich ist. (§ 48 ASGG).

Normen

Wr BesoldungsO 1967 §3 Abs3
Wr BesoldungsO 1967 §33

9 ObA 62/91OGH08.05.1991
9 ObA 111/03vOGH17.03.2004

Auch; nur: Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. (T1); Beisatz: Unter "Gehalt" ist der Schemabezug im Sinne des § 13 BO zu verstehen. Nebengebühren (§ 33 BO) zählen nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T2); Beisatz: Daher sind die Marktwertszulage und die Leistungszulage nur dann bei der Ermittlung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wenn es sich dabei nicht um Nebengebühren handelt, sondern um "ruhegenussfähige Zulagen". Der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Marktwertszulage und die Leistungszulage als Nebengebühren im Sinne des § 33 BO zu qualifizieren sind, stimmt der Oberste Gerichtshof nur für die Leistungszulage zu. (T3)

9 ObA 118/10hOGH22.12.2010

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Nebengebühren (§ 33 BO) zählen nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T4)

8 ObA 58/11dOGH26.07.2012

Auch; nur T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_009OBA00062_9100000_001

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