Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.719,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 247,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten zu Handen des Beklagtenvertreters am Dienstag, dem 14. April 1987, zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist endete daher am Dienstag, dem 12. Mai 1987. Nachdem die zunächst an das Oberlandesgericht Graz, also an das hiefür unzuständige Gericht, gerichtete Revision dort am 13. Mai 1987 eingelangt war, wurde sie noch am selben Tag, adressiert an das Landesgericht Klagenfurt, zur Post gegeben. Die gemäß § 505 Abs. 1 innerhalb der Revisionsfrist beim Erstgericht einzubringende Revision ist daher verspätet. Da der Postenlauf nur dann in den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen ist, wenn das Rechtsmittel beim zuständigen Gericht (hier: beim Erstgericht) eingebracht wurde (§ 89 GOG; siehe Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 549) diese Voraussetzung aber hier nicht zutrifft, kommt es auf das Datum der Postaufgabe nicht an.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Ein Kostenzuspruch an die Revisionsgegnerin hatte zu erfolgen, weil sie in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung der Revision hingewiesen hat.
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