OGH 9ObA59/99p

OGH9ObA59/99p17.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Reisebüro L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Mag. Johann B*****, AHS-Lehrer, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 742.570,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Jänner 1999, GZ 8 Ra 292/98t-68, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. April 1998, GZ 24 Cga 19/97x-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Beklagten gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Antrag des Beklagten, einen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, abgewiesen wurde, keine Folge.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Ablehnungsantrages abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Mangels einer anderslautenden Regelung ist davon auszugehen, daß auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist (Kuderna, ASGG**2 187 mwN; RZ 1992/47 = Arb 10.989; DRdA 1997, 508; EvBl 1998/12). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet. Der Oberste Gerichtshof erblickt in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des § 24 Abs 2 JN in ständiger Rechtsprechung eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung (= Abweisung) der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmitel zulässig ist (EvBl 1991/36 mwH auf die ständige Judikatur; s auch Judikaturübersicht in RIS-Justiz RS0046010 und RS0074402).

Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 355 Abs 1 ZPO). Die Regelung des § 24 Abs 2 JN über den Rechtsmittelzug bei der Ablehnung von Sachverständigen anzuwenden (SZ 38/89; EvBl 1068/429; 8 Ob 544/81; EFSlg 55.545). Danach findet aber gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Sachverständigen nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht, aber kein weiterer Rechtszug mehr statt.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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