Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht das Teil-Zwischenurteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Der Beklagte beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, eventualiter ihn abzuweisen.
Der Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Eine Abweichung von dieser sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergebenden Auslegung ist umso weniger berechtigt, als auch den Gesetzesmaterialien (991 BlgNR 17. GP 12) zu entnehmen ist, daß diese Formulierung nicht anders verstanden werden soll. Die Ansicht Faschings (ZPR2 Rz 1884), ein außerordentlicher Rekurs erscheine im Falle der Unterlassung eines Zulassungsausspruches durch das Berufungsgericht vertretbar, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Absicht des Gesetzgebers abgelehnt (RZ 1992/18; ebenso Stohanzl JN ZPO14, 1129 FN 8).
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
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