Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.016,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 92,45 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die von den Revisionswerbern behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da keine der Parteien der Verlesung der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten als Partei in der Berufungsverhandlung widersprochen und seine neuerliche Einvernahme durch das Berufungsgericht beantragt hat, ist dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen § 281 a ZPO nicht anzulasten. Mit der Rüge, im Zuge der Beweiswiederholung sei die neuerliche Einvernahme der Zeuginnen Elfriede K*** und Ingrid H*** unterblieben und mit den im Rahmen der Rechtsrüge unter Berufung auf die Aussage der Zeugin K*** und den Inhalt von Lohnscheinen in Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen erstatteten Ausführungen, der Kläger sei von der Beklagen nie zur Einhaltung einer fixen Dienstzeit aufgefordert worden, wendet sich der Kläger ebenso in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes wie die beklagte Partei mit ihrer sogar ausdrücklich als solche bezeichneten Beweisrüge.
Soweit die Revisionswerber nicht nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, sondern dessen rechtliche Beurteilung bekämpfen, reicht der Hinweis auf die Richtigkeit dieser Beurteilung hin (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß der Kläger, der die vom Arbeitgeber mehrfach urgierte Abrechnung der Baustelle G*** noch immer nicht fertiggestellt hatte und dem der Geschäftsführer der Beklagten erklärt hatte, er könne den Arbeitsplatz nicht einfach verlassen, nicht von vornherein mit einer Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten zur eigenmächtigen Inanspruchnahme eines ganzen Tages zur Postensuche rechnen konnte. Zieht man darüber hinaus in Betracht, daß der Kläger einen Vorstellungstermin für den 22. August 1986 nicht vereinbart hatte, daß er auch im Prozeß keinen Grund dafür behauptet hat, gerade diesen Tag für die Postensuche gebraucht zu haben und daß er am Morgen dieses Tages von der Angestellten Ingrid H*** darauf hingewiesen wurde, daß er mit dem Chef sprechen müsse und sich nicht ohne dessen Einverständnis vom Arbeitsplatz entfernen dürfe, dann ist das Verlassen des Arbeitsplatzes für einen ganzen Tag ohne das Eintreffen des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Zustimmung abzuwarten, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, als erhebliches schuldhaftes Arbeitsversäumnis im Sinne des § 27 Z 4 erster Tatbestand AngG zu werten, das durch keinen rechtmäßigen Hinderungsgrund gerechtfertigt wurde (vgl. Martinek-Schwarz AngG6, 436 f sowie 625).
Auch der Einwand der Beklagten, für die Zeit vom 5. bis 19. Mai 1986 stünde dem Kläger lediglich eine für die Einarbeitungszeit angemessene geringere, nicht aber die volle vereinbarte Entlohnung zu, ist unberechtigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wurde die Entgeltvereinbarung schon vor dem 5. Mai 1986 getroffen und wurde nicht vereinbart, daß der Kläger für die Einarbeitungsphase kein oder ein geringes Entgelt erhalten sollte. Das Berufungsgericht hat dem Kläger daher mit Recht bereits für den Zeitraum ab 5. Mai 1986 das volle Entgelt zuerkannt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.
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