OGH 9ObA57/87

OGH9ObA57/872.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gisela F***, kaufmännische Angestellte, Wels,

Heimstättenring 55 c, vertreten durch Dr. Günter Kottek, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Ingrid S***, kaufmännische Angestellte, Wels, Eferdinger Straße 27, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen 119.976 S brutto abzüglich 8.909 S netto, jeweils sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. März 1987, GZ 12 Ra 42/87-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wels vom 16. April 1986, GZ Cr 198/85-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 5.657,85 S (darin 514,35 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Nach § 99 Z 1 ASGG hat das Arbeitsgerichtsgesetz seine Wirksamkeit mit 1. Jänner 1987 verloren. Auch wenn das Kreisgericht Wels als seinerzeit zuständiges Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten noch am 28. November 1986 formell eine Neuverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG beschlossen hat, war das Oberlandesgericht Linz als nunmehr zuständiges Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, an welches die Arbeitsrechtssache gemäß § 101 Abs. 1 Z 3 ASGG überwiesen wurde, an diesen Beschluß nicht gebunden, da der die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG nach dem 1. Jänner 1987 nicht mehr anzuwenden ist (Kuderna ASGG § 101, Anm. 6). Eine schon vor diesem Zeitpunkt vom Kreisgericht Wels infolge neuen Vorbringens begonnene Beweisaufnahme, welche vom Oberlandesgericht Linz fortzusetzen gewesen wäre, liegt nicht vor. Das Kreisgericht Wels hatte die Beschlußfassung über die Vernehmung der neu beantragten Zeugen ausdrücklich vorbehalten und das Oberlandesgericht Linz hat deren Vernehmung deshalb für entbehrlich erachtet, weil sie lediglich über ein nach der Entlassung liegendes Verhalten der Klägerin aussagen sollten. Soweit sich die Revision "in erster Linie" gegen die Feststellung wendet, der Zeuge B*** hätte die Klägerin am 11. Juni 1985 entlassen und die Nichtdurchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht rügt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (Arb. 7.588, 8.588 ua).

Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils, was die Frage der ungerechtfertigten Entlassung betrifft, zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Höhe nach blieben die geltend gemachten Ansprüche schon im Berufungsverfahren unangefochten.

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