Normen
GewO 1859 §83
9 ObA 56/97v | OGH | 26.03.1997 |
8 ObA 49/13h | OGH | 30.08.2013 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00056_97V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis von selbst erlöscht, tritt nur ein, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt und dies dem Arbeitnehmer eindeutig zur Kenntnis gebracht wird. Eine vorübergehende Einstellung des Betriebes stellt auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt, ohne dass zwischenzeitig der Betrieb neuerlich aufgenommen worden wäre, die endgültige Betriebseinstellung beschlossen wird, die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht her.
Normen
GewO 1859 §83
9 ObA 56/97v | OGH | 26.03.1997 |
8 ObA 49/13h | OGH | 30.08.2013 |
Vgl |
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00056_97V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)