OGH 9ObA56/97v

OGH9ObA56/97v26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Emmerich H*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Axel Friedberg als Geschäftsführer gemäß § 15 a GmbH-Gesetz, wegen 136.160,49 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.November 1996, GZ 8 Ra 250/96k-18, womit infolge Berufung beider Teile das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.April 1996, GZ 6 Cga 133/95m-8, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.605 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.267,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Es ist entbehrlich auf die Frage, einzugehen, ob durch die schriftliche Setzung einer Nachfrist bzw die Austrittserklärung im Hinblick darauf, daß der einzige Geschäftsführer der beklagten Partei verstorben war und diese daher nicht vertreten war, das Arbeitsverhältnis des Klägers wirksam beendet wurde. Der Kläger hat nämlich sein Begehren (soweit es nicht ohnehin das Entgelt bis 2.6. 1995 betraf) nicht nur auf die durch den behaupteten vorzeitigen Austritt eingetretenen Rechtswirkungen gestützt, sondern den begehrten Zahlungsanspruch, für den Fall, daß ein vorzeitiger Austritt nicht rechtswirksam erklärt worden sei, hilfsweise auch auf weiterlaufendes Entgelt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für die beklagte Partei auch dann nichts gewonnen wäre, wenn man ihrem Standpunkt, die Auflösungserklärung des Klägers sei ihr nicht wirksam zugegangen, weil es dann eben nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen wäre und dem Kläger der begehrte Betrag als weiterlaufendes Entgelt gebühre, ist zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Gemäß § 83 GewO 1859 erlischt das Arbeitsverhältnis von selbst. Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt und dies dem Arbeitnehmer eindeutig zur Kenntnis gebracht wird. Bereits die Feststellung, daß nach dem Tod des Geschäftsführers der beklagten Partei der Geschäftsbetrieb faktisch vorübergehend eingestellt wurde (AS 31), spricht gegen den Eintritt der Rechtsfolge gemäß § 83 GewO 1859; eine vorübergehende Einstellung des Betriebes stellt auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt, ohne daß zwischenzeitig der Betrieb neuerlich aufgenommen worden wäre, die endgültige Betriebseinstellung beschlossen wird, die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht her.

Eine Einwendung im Sinne des § 1155 Abs 1 2.Halbsatz ABGB hat die beklagte Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erhoben, so daß es entbehrlich ist auf die damit in Zusammenhang stehenden Fragen einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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