Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 849 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist auf Grund eines Sonderdienstvertrages mit der Beklagten seit 1.11.1979 Leiter der internen Abteilung des Krankenhauses H*****, dessen Rechsträger die beklagte Stadtgemeinde ist. Am 6.2.1991 richtete die Beklagte an den Kläger ein Schreiben mit (auszugsweise) folgendem Inhalt: "Sie haben in der Besprechung am 8.1.1991 den Bedarf der Internen Abteilung an Sekundarärzten für den Tagdienst von Monatg bis Freitag mit 4 Sekundarärzten angegeben. Es wird Ihnen mitgeteilt, daß Ihre Anforderung den Bettenschlüssel nach dem NÖ SÄG übersteigt, der Personaleinsatz bei den Sekundarärzten daher ausgedünnt werden muß.
Sie werden hiemit angewiesen, den Personaleinsatz an Sekundarärzten auf der Internen Abteilung ab sofort auf einen Durschnitt von höchstens 3,33 Sekundararzttagdiensten zu reduzieren, soweit Sie nicht anderweitig organisatorische Vorkehrungen treffen, die der gesetzlich festgelegten Norm entsprechen, oder evtl. Änderungen zB an der Zahl der Nachtdienstleistenden vornehmen, die ebenfalls ermöglichen, den gesetzlichen Rahmen einzuhalten.
..........".
Bereits vorher hat die Beklagte auf die angespannte finanzielle Situation, insbesondere darauf hingewiesen, daß der prognostizierte Abgang im Jahre 1990 um mehr als 10,000.000 S überschritten worden sei. Sie forderte die Anstaltsleitung und auch andere Abteilungsleiter zu möglichster Sparsamkeit auf und wies insbesondere darauf hin, daß Ärzten nach Leistung des 5. oder eines weiteren Nachtdienstes an einem Sonntag der darauffolgende Montag freizugeben sei; es stehe dem Arzt nicht frei, einen anderen Tag zu wählen. Beanstandet wurde von der Beklagten, daß der Kläger an einem Montag sogar 5 Sekundarärzte beschäftigt hatte, ohne jenem Arzt, der die Nacht vorher Dienst versehen hatte, die ihm gebührende Tagesruhe zu gewähren.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Dienstanweisung der Beklagten, soweit er darin aufgefordert werde, den Sekundararztdienst auf höchstens 3,33 zu reduzieren, unwirksam sei. Mit einem Eventualbegehren beantragt er die Feststellung, daß die Dienstanweisung vom 6.2.1991, so weit der Kläger aufgefordert werde, den Sekundararzttagdienst auf höchstens 3,33 zu reduzieren, soweit er nicht andere organisatorische Vorkehrungen treffe, die der gesetzlich angeführten Norm entsprechen, oder Änderungen zB an der Zahl der Nachtdienstleistenden vornehme, die ebenfalls ermöglichen, den gesetzlichen Rahmen einzuhalten, unwirksam sei. Die Beklagte beziehe sich in ihrem Schreiben vom 6.2.1991 auf den im § 3 NÖ Spitalsärztegesetz (SÄG) 1990 vorgesehenen sogenannten Bettenschlüssel und errechne die Sekundararzttagdienste auf der Basis dieses Bettenschlüssels. Der Bettenschlüssel sei nach der Gesamtzahl der systemisierten Betten eines Krankenhauses zu berechnen und beziehe sich nicht auf die einzelnen Abteilungen. Der von der Beklagten mit Schreiben vom 6.2.1991 verfügte Schlüssel, mit dem sie die Reduktion auf durschnittlich höchstens 3,33 Sekundararzttagdienste vornehme, sei unzulässig. Durch die damit verbundene starke Personaleinschränkung sei die Versorgung der Patienten im Krankenhaus gefährdet. Dem Kläger werde dadurch die ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs 1 ÄrzteG unmöglich gemacht. Die Beklagte greife durch diese Dienstanweisung auch in unzulässiger Weise in Bereiche ein, über die nur der Kläger als Arzt zu entscheiden habe. Die Dienstanweisung sei ihm auch direkt und nicht im Dienstweg zugekommen. Eine gesetzliche Anordnung, Arztdienste in einem Spital in bestimmter Weise aufzuteilen, bestehe nicht. Die Dienstanweisung sei nur an den Kläger und nicht auch an andere Abteilungsleiter des Krankenhauses ergangen, so daß der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Krankenhaus sei stark defizitär; wegen Beanstandungen, die organisatorische Unzulänglichkeiten betroffen hätten, drohe der Entzug der Bestreitung des Deckungsaufwandes durch das Land. In dieser Situation sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar gezwungen, Maßnahmen zu treffen. Dies sei einerseits in der Anstaltsordnung verankert und ergebe sich aus § 16 a NÖ KAG, insbesondere aus der Formulierung "unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt". Es wäre eher ungewöhnlich, daß der Arbeitgeber und Erhalter des Spitals keine Weisungen geben dürfte und auf die Führung des Betriebes keinen Einfluß nehmen könnte. § 22 ÄrzteG gebe nicht die Handhabe, Weisungen im vorhinein abzulehnen, weil sie das freie Entscheidungsrecht einschränken könnten. Es handle sich bei der Anweisung im übrigen um einen anzustrebenden Durchschnitt, wobei auch andere organisatorische Maßnahmen offen gestanden seien. Wenn im Einzelfall die unmittelbare Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme bestehe, habe sie jeder Spitalsarzt selbstverständlich durchzuführen.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- wie auch das Eventualbegehren ab. Gemäß § 16 a NÖ KAG erfolge die Führung des Betriebes unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt durch die Anstaltsleitung, die aus dem ärztlichen Leiter, dem Verwaltungsleiter und dem Leiter des Pflegedienstes bestehe. Die Anstaltsleitung habe nach dieser Bestimmung alle Entscheidungen in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt zu treffen, die Auswirkungen auf den ärztlichen und pflegerischen Betrieb haben. Aus dieser Norm ergebe sich aber, daß das Verfügungrecht des Rechtsträgers paralell zu den Verfügungen der Anstaltsleitung unberührt bleibe. Eine entsprechende Bestimmung finde sich auch in Punkt 5.1.1.1. der Anstaltsordnung für das Krankenhaus H*****. Demnach seien die Abteilungsleiter wohl in ärztlichen Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der Abteilungsleiter sei jedoch unbeschadet der Dispositionsfreiheit in medizinischen Belangen dem ärztlichen Leiter bzw dem Rechtsträger der Krankenanstalt unterstellt. Dem Rechtsträger bleibe das Verfügungsrecht und damit die Einflußnahme auf die Betriebsführung gegenüber der Anstaltsleitung und gegenüber den Leitern der Abteilungen vorbehalten. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, dem Kläger die strittige Weisung zu erteilen, ohne daß die Einhaltung des Dienstweges erforderlich gewesen sei; auch die Anstaltsleitung sei in diese Frage einbezogen worden.
Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften sei nicht erkennbar. Nach § 3 NÖ SÄG sei in jeder Krankenanstalt auf je 15 Spitalsbetten ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen.
Der Bettenschlüssel beziehe sich danach auf die ganze Krankenanstalt. Darin, daß die Beklagte bei Erlassung der Weisung den Bettenschlüssel direkt auf die interne Abteilung umgelegt habe, liege jedoch kein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen. Dem Rechtsträger bzw der Anstaltsleitung müsse die Entscheidung über die Zuteilung der Ärzte an die Abteilungen vorbehalten bleiben, wobei auf den medizinischen Auftrag und die Aufgabenstellungen der einzelnen Abteilungen Rücksicht zu nehmen sei. Ein subjektives Recht eines Abteilungsleiters auf Zuteilung einer bestimmten Anzahl von Sekundarärzten bzw auf einen bestimmten Umfang der Einteilung derselben sei aus den genannten Bestimmungen nicht ableitbar. Wenn der Rechtsträger zwecks Einsparung der finanziellen Abgeltung von Ersatzruhetagen an Turnusärzte zu dem Ergebnis gelange, daß in der internen Abteilung statt der geforderten 4 Sekundarärzte im Tagdienst mit einem rechnerischen Durschnitt von 3,33 Sekundarärzten das Auslangen zu finden sei, so sei eine entsprechende Weisung nicht gesetzwidrig. Der Abteilungsleiter sei nach der Anstaltsordnung auch verpflichtet, seine Maßnahmen, soweit medizinisch vertretbar, nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu treffen und die zur Verfügung stehenden Mittel sparsam zu verwenden. Auch der Einwand, in der Dienstanweisung liege eine Ungleichbehandlung des Klägers, sei nicht berechtigt, weil die Anweisung zu möglichster Sparsamkeit, insbesondere zur Gewährung von Ersatzruhetagen auch an andere Abteilungsleiter ergangen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteige. Ein Dienstnehmer sei verpflichtet, den durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu entsprechen. Diese seien jedenfalls insoweit zu befolgen, als sie nicht dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung (hier allenfalls der Anstaltsordnung) oder dem Gesetz widersprächen. Der Kläger sei als Leiter der internen Abteilung Vertragsbediensteter der Beklagten als Spitalserhalterin. Das Weisungsrecht des Dienstgebers in dienstlichen Belangen bestehe unabhängig von den Bestimmungen der §§ 16, 16 a NÖ KAG, weil diese Normen nicht die Beziehungen zwischen den Parteien des Dienstvertrages regeln. Wenn auch der Kläger als Abteilungsleiter in seiner ärztlichen Entscheidung weisungsungebunden sei, bleibe daneben Raum für Weisungen des Dienstgebers, die nicht diesen Bereich betreffen. Dabei müsse auch Bedacht darauf genommen werden, daß der Rechtsträger für die ordnungsgemäße Gebarung der Krankenanstalt verantwortlich sei und ihm schon in diesem Rahmen ein Weisungsrecht zukommen müsse, soweit dies nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoße. Die strittige Weisung lege den Bettenschlüssel für Sekundarärzte zugrunde und sei auch keineswegs undurchführbar, weil der Kläger die Möglichkeit habe, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen den vorgegebenen Durchschnittswert zu erreichen. Zur Behauptung, daß die Weisung mit der in § 22 Abs 1 ÄrzteG normierten Verpflichtung unvereinbar sei, habe der Kläger kein konkretes Vorbringen erstattet. Das Erstgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Dienstanweisung durchführbar sei bzw ob sie dem Ziel der Sparsamkeit entspreche. Der Dienstgeber habe etwaige wirtschaftliche Gründe für eine Weisung nicht unter Beweis zu stellen. Das Weisungsrecht finde lediglich im Dienstvertrag, im Gesetz oder allenfalls in den guten Sitten seine Grenze. Daß die Weisung undurchführbar sei, habe der Kläger aber nicht einmal vorgebracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Hauptbegehren oder aber dem Eventualbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger wurde angewiesen, den Sekundararzttagdienst auf höchstens 3,33 Tagdienste zu reduzieren. Daß diese Zahl dem Bettenschlüssel des § 3 NÖ SÄG entspricht, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Damit trägt die Weisung dieser gesetzlichen Regelung Rechnung. Der Kläger hätte unter diesen Umständen, worauf das Berufungsgericht zutreffend verwies, vorbringen müssen, aus welchem Grund zur Aufrechterhaltung der ärztlichen Versorgung bzw zur entsprechenden Ausbildung der Sekundarärzte eine höhere Zahl erforderlich wäre. Da er ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet hat, waren die Vorinstanzen nicht verpflichtet, diese Frage zu prüfen. Der gerügte Mangel liegt daher nicht vor.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Fassung des Begehrens sind zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Auch im übrigen überzeugen die Revisionsausführungen nicht.
Der Kläger macht geltend, daß die Weisung deshalb unwirksam sei, weil der Bürgermeister (allein) dazu nicht berechtigt gewesen sei; zu ihrer Gültigkeit wäre vielmehr ein Beschluß des Gemeinderates erforderlich gewesen. Der Kläger gründete aber sein Begehren in erster Instanz nur darauf, daß die Weisung inhaltlich unzulässig sei, weil sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Daß die Weisung von den hiezu berufenen Organen der Beklagten erteilt wurde, zog er nicht in Zweifel. Seine Behauptungen beschränkten sich diesbezüglich darauf, daß die Beklagte die strittige Weisung erteilt habe. Es fehlt daher jedes Tatsachenvorbringen, welches Organ die Weisung erteilte. Unter diesen Umständen hatten die Vorinstanzen keine Veranlassung, zu prüfen, ob bei der Willensbildung der Beklagten die einschlägigen Organisationsvorschriften eingehalten wurden. Die dazu in der Revision erstatteten Ausführungen sind daher Neuerungen, auf die einzugehen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.
Gemäß § 16 a Abs 1 NÖ KAG erfolgt die Führung des Betriebes der Krankenanstalt - unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt - durch die Anstaltsleitung, die aus dem ärztlichen Leiter, dem Verwaltungsleiter und dem Leiter des Pflegedienstes besteht. Der Anstaltsleitung obliegen gemäß § 16 Abs 2 NÖ KAG alle Entscheidungen in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt, die Auswirkungen auf den ärztlichen und pflegerischen Betrieb haben. Durch die Einrichtung der kollegialen Führung wurde die Eigenverantwortlichkeit der Organe des ärztlichen Leiters, des Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstes nicht eingeschränkt; die kollegiale Führung hat lediglich beratende und informative Funktion (Kuhn in Radner-Haslinger-Steingruber, Krankenanstaltsrecht, 8. Lfg, 388). § 16 a NÖ KAG weist ausdrücklich darauf hin, daß dem Kollegialorgan die Führung der Anstalt nur unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers zusteht. Verfügungen des Rechtsträgers werden durch diese Bestimmung daher keineswegs ausgeschlossen. Soweit nicht in die ärztliche Verantwortung eingeriffen wird, besteht daher auch ein Weisungsrecht des Rechtsträgers, soweit sich seine Weisungen innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Schranken halten.
Den Rechtsträger trifft das finanzielle Risiko des Anstaltsbetriebes und die Verpflichtung zur Deckung des Abganges. Weisungen, die das Ziel der Kostenreduktion im personellen Bereich verfolgen, sind daher grundsätzlich zulässig. Hier verfolgte die Weisung das Ziel, durch den verminderten Einsatz von Turnusärzten im Tagdienst den Anfall von Mehrleistungsvergütungen zu reduzieren. Daß hiedurch die ärztliche Versorgung der Patienten gefährdet gewesen wäre, steht, wie dargestellt nicht fest; der Umstand, daß der Weisung der Bettenschlüssel des NÖ SÄG zugrundelag, spricht auch dagegen, daß die Ausbildung von Turnusärzten in einer dem Gesetz wiedersprechenden Weise beeinträchtigt worden wäre. Auch wenn die Anstaltsordnung bestimmt, daß die Regelung des ärztlichen Dienstes (Diensteinteilung) dem Abteilungsleiter obliegt, steht dies dem Weisungsrecht der Beklagten nicht entgegen. Der Abteilungsleiter hat der Einteilung der Dienste dem vorhandenen Personalstand zugrunde zu legen. Es steht ihm jedoch nicht frei, durch Anordnung von Mehrleistungen im Zug der Diensteinteilung ohne Notwendigkeit von sich aus das Beschäftigungsausmaß regelmäßig über den durch den Personalstand gegebenen Umfang hinaus auszudehnen. Da dem Kläger nur ein Durchschnittswert vorgegeben wurde, konnte er die Diensteinteilung auch bei Beachtung der Weisung so flexibel gestalten, daß der Dienst ohne Gefährdung der ärztlichen Versorgung der Patienten aufrecht erhalten werden konnte. Abgesehen davon, daß, wie erwähnt, die Zahl der nach der Dienstanweisung einzusetzenden Turnusärzte dem Bettenschlüssel entsprach, richten sich die Bestimmungen des NÖ SÄG, die diesen Bettenschlüssel festlegen, an die Träger der Krankenanstalt; sie verfolgen nicht das Ziel, die ärztliche Versorgung zu verbessern, sondern die Ausbildung einer ausreichenden Zahl von zur selbständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit berechtigten Medizinern sicherzustellen und begründen kein subjektives Recht eines Abteilungsvorstandes auf Zuweisung einer entsprechenden Anzahl von Sekundarärzten.
§ 16 a NÖ KAG überträgt der Anstaltsleitung lediglich die interne Führung der Krankenanstalt, sohin die Disposition über die vorhandenen Resourcen. Dem Dienstgeber kommt hingegen allein die Verfügung über die personelle Ausstattung der Anstalt zu. In diesem Bereich ergibt sich daher eine klare Trennung der Aufgabengebiete zwischen der Anstaltsleitung und dem Rechtsträger der Anstalt. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung im Sinne der Anregung des Revisionswerbers ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
Zutreffend sind sohin die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß das erhobene Begehren nicht berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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