Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 9.518,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.586,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die beklagte Partei das Fixum des Klägers entgegen der klaren Regelung im Punkt 3) des Dienstvertrages ab 1.1.1991 nicht um die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung aufgestockt, obwohl der Kläger ihrem Ansinnen, das Fixum einzufrieren, niemals zugestimmt hatte. Die schriftlichen Urgenzen des Klägers vom 8.4.1991 und 18.6.1991 - letztere mit Nachfristsetzung bis 24.6.1991 - ließ die beklagte Partei unbeantwortet. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zutreffend von einer von der beklagten Partei verschuldeten Schmälerung des Entgeltes ausgegangen.
Zieht man weiters in Betracht, daß das Entgelt des Klägers ungeachtet seiner Urgenzen ein halbes Jahr hindurch geschmälert wurde, dann machte auch das Vorenthalten des vergleichsweise geringen Betrages von 1.265 S monatlich - bei Gesamtbezügen von 59.132 S - dem Kläger die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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