OGH 9ObA53/91

OGH9ObA53/9110.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** P*****, Küchenhilfe, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Gemeindeverband *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen Feststellung (Streitwert 51.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Oktober 1990, GZ 5 Ra 160/90-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juli 1990, GZ 43 Cga 214/89-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.077 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 679,50 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist auszuführen:

Der Klägerin waren auf Grund der Weisung der Krankenhausverwaltung vom 27.1.1984 die Bedingungen für den Bezug von Übermengen bekannt. Eines ausdrücklichen Verbotes, Speisen außer Haus zu bringen, bedurfte es daher nicht. Mögen auch entgegen der erwähnten Weisung wiederholt Übermengen vom Personal, auch von Vorgesetzten der Klägerin, in den Küchenräumen verzehrt worden sein, stand doch der Unrechtsgehalt dieser Vorgangsweise in keinem Verhältnis zum Vorgehen der Klägerin, die Speisen (Rouladen im Werte von S 25,-) aus der Küche wegbrachte und in ihrem Spind versteckte, um sie nach Hause mitzunehmen; auf die gleiche Art hatte die Klägerin bereits vor dem Anlaßfall wiederholt unberechtigt Speisen aus der Küche nach Hause mitgenommen. Dieses Gesamtverhalten ist so gravierend, daß das Berufungsgericht zu Recht zum Ergebnis gelangte, daß der Entlassungstatbestand nach § 34 Abs 2 lit b VBG erfüllt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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