9 ObA 51/94 | OGH | 16.03.1994 |
9 ObA 138/94 | OGH | 14.09.1994 |
Auch; nur: Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann bewirkt der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für sich allein keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2) |
9 ObA 182/94 | OGH | 30.11.1994 |
Vgl; nur: Auch bei einem Ausländer sind die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen. (T3) Veröff: SZ 6/222 |
8 ObA 242/94 | OGH | 15.12.1994 |
nur T1 |
8 ObS 257/01d | OGH | 15.11.2001 |
nur: Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. Die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses sind für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_009OBA00051_9400000_002
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