OGH 9ObA50/95

OGH9ObA50/9510.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesbahnen, ***** vertreten durch die ***** Wohnbau- und Siedlungsgesellschaft mbH, ***** diese vertreten durch Dr.Gerhard Ebner und Dr.Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Elmar H*****, Student, ***** vertreten durch Dr.Christian Girardi und Dr.Markus Seyrling, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Räumung (Streitwert S 6.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Dezember 1994, GZ 3 Ra 67/94-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.September 1994, GZ 45 Cga 101/94k-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 (darin S 406,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte zur Räumung der seinem Vater zugewiesenen "Personalwohnung" verpflichtet ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Vater des Beklagten als ehemaliger Bediensteter der klagenden Partei berechtigt, die ihm zugewiesene "Personalwohnung" bis zu seinem Tod zu benützen. Der Beklagte gab den Tod seines Vaters (14.5.1993) am 26.5.1993 bekannt. Bereits an diesem Tag wurde ihm über Anfrage erklärt, daß eine Wohnungsübernahme durch ihn mangels Dienstverhältnisses zur klagenden Partei "nicht gehen" werde. Diese Ablehnung des Wunsches des Beklagten wurde mit den Schreiben vom 11.6.1993, 15.10.1993 und 25.11.1993 bekräftigt und wiederholt.

Liegt aber eine sogenannte Dienstwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z

2 MRG vor (vgl MietSlg 37.230 (9) mwH), ist das Fortbestehen des

Mietvertrages nach dem Ende des Dienstvertrages kraft der Nachwirkung

des Dienstverhältnisses für die Ausnahmebestimmung unschädlich (vgl

Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 1 Rz 38; Hofmann-Wellenhof

in Korinek/Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 139 mwH; MietSlg

42.180, 40.219 mwH). Der Beklagte kann daher weder aus der im Namen

seines Vaters erfolgten Weiterzahlung des Entgelts für die trotz

Aufforderung zur Übergabe weiterbenützte Personalwohnung (vgl MietSlg

33.137 ua) noch aus der ihm am 11.2.1992 erteilten Genehmigung eines

Badeinbaus einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen der

klagenden Partei auf Abschluß eines gesonderten Mietvertrages mit ihm

ableiten (§ 863 ABGB). Da das MRG auf die Personalwohnung von

vorneherein nicht anwendbar war, kommt dem Hinweis auf § 9 MRG in

der "schimmelartig" verfaßten Genehmigung durch die Verwaltung nur

die Bedeutung zu, daß hinsichtlich des Badeinbaus die entsprechenden

Grundsätze des MRG als lex contractus gelten sollten. Ob der Beklagte

die Kosten des Einbaus trug, ist für die Frage des Zustandekommens

eines konkludenten Mietvertrags ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung ist auf der Grundlage des von den Parteien angenommenen Streitwerts in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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