Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 (darin S 406,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte zur Räumung der seinem Vater zugewiesenen "Personalwohnung" verpflichtet ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Vater des Beklagten als ehemaliger Bediensteter der klagenden Partei berechtigt, die ihm zugewiesene "Personalwohnung" bis zu seinem Tod zu benützen. Der Beklagte gab den Tod seines Vaters (14.5.1993) am 26.5.1993 bekannt. Bereits an diesem Tag wurde ihm über Anfrage erklärt, daß eine Wohnungsübernahme durch ihn mangels Dienstverhältnisses zur klagenden Partei "nicht gehen" werde. Diese Ablehnung des Wunsches des Beklagten wurde mit den Schreiben vom 11.6.1993, 15.10.1993 und 25.11.1993 bekräftigt und wiederholt.
Liegt aber eine sogenannte Dienstwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z
2 MRG vor (vgl MietSlg 37.230 (9) mwH), ist das Fortbestehen des
Mietvertrages nach dem Ende des Dienstvertrages kraft der Nachwirkung
des Dienstverhältnisses für die Ausnahmebestimmung unschädlich (vgl
Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 1 Rz 38; Hofmann-Wellenhof
in Korinek/Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 139 mwH; MietSlg
42.180, 40.219 mwH). Der Beklagte kann daher weder aus der im Namen
seines Vaters erfolgten Weiterzahlung des Entgelts für die trotz
Aufforderung zur Übergabe weiterbenützte Personalwohnung (vgl MietSlg
33.137 ua) noch aus der ihm am 11.2.1992 erteilten Genehmigung eines
Badeinbaus einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen der
klagenden Partei auf Abschluß eines gesonderten Mietvertrages mit ihm
ableiten (§ 863 ABGB). Da das MRG auf die Personalwohnung von
vorneherein nicht anwendbar war, kommt dem Hinweis auf § 9 MRG in
der "schimmelartig" verfaßten Genehmigung durch die Verwaltung nur
die Bedeutung zu, daß hinsichtlich des Badeinbaus die entsprechenden
Grundsätze des MRG als lex contractus gelten sollten. Ob der Beklagte
die Kosten des Einbaus trug, ist für die Frage des Zustandekommens
eines konkludenten Mietvertrags ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung ist auf der Grundlage des von den Parteien angenommenen Streitwerts in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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