OGH 9ObA48/99w (RS0111909)

OGH9ObA48/99w5.5.1999

Rechtssatz

Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. Auf einen Günstigkeitsvergleich kommt es nur bei Normenkonkurrenz an. Eine Normenkonkurrenz kann nur dann auftreten, wenn mehrere normativ einwirkende Regelungen gleichzeitig Geltung haben (hier: keine Normenkonkurrenz bei § 19c Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie vom 1.11.1991 idF 1.5.1997).

Normen

ArbVG §3 Abs1

9 ObA 48/99wOGH05.05.1999
9 ObA 134/16wOGH29.11.2016

nur: Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990505_OGH0002_009OBA00048_99W0000_001

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