Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.087 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 514,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, ist kein Mangel des Berufungsverfahrens, sondern fällt in den Bereich der vom Revisionsgericht nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht den Argumenten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht folgt und die vom Berufungswerber angestrebte Beweiswiederholung nicht durchführt (vgl. Kuderna ASGG 346). Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, implizierten die keinerlei sachliche Kritik enthaltenden, sondern ausschließlich als gegen die Ehre der Klägerin gerichtete grobe Beschimpfungen zu qualifizierenden, herabsetzenden Äußerungen des Beklagten vom 29. Dezember 1987 die Beleidigungsabsicht und konnten nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie erfolgten, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden. Entschuldigungsgründe für sein Verhalten hat aber der hiefür beweispflichtige Beklagte nicht einmal behauptet. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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